Rechtsprechung in Kürze: Wichtige Entscheidungen (August 2026)
Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.
Zuletzt aktualisiert am: 26. August 2026

| Gericht | Datum | Az. |
| KG Berlin | 10.04.2026 | 3 ORs 27/26 |
| Eine vorgetäuschte Verkehrskontrolle erfüllt den strafrechtlichen Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. | ||
| OVG Münster | 25.03.2026 | 16 B 101/25 |
| Beim Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur sporadisch nichtmedizinisches Cannabis (sogenanntes Konsumcannabis) konsumiert wird. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht in solchen Fällen gem. § 11 VII FeV fest. Es bedarf nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV. | ||
| OLG Bremen | 05.11.2025 | 1 U 12/25 |
| Eine Mithaftung im Umfang von einem Drittel aus (erhöhter) Betriebsgefahr eines verbotswidrig, teilweise auf dem Radweg abgestellten Lkw-Sprinters kommt in Betracht, wenn der Sprinter durch seine Größe und unzulässige Positionierung die Sicht des in eine Hofeinfahrt einbiegenden Pkw-Fahrers auf einen herannahenden Pedelec-Fahrer versperrt hat. | ||
| OVG Münster | 05.03.2026 | 10 D 186/23.NE |
| Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Sport und Freizeit“ kann auf § 11 BauNVO gestützt werden. Der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1a BImSchG (Privilegierung von Kinderlärm) ist eröffnet, wenn die Einrichtung dem Ausleben der Spielbedürfnisse und des Bewegungsdrangs von Kindern dient. Das in § 22 Abs. 1a BImSchG für die genehmigungsrechtliche Ebene normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen. Es wirkt sich dergestalt auf die Abwägungsentscheidung aus, dass der von der Vorschrift privilegierte Kinderlärm grundsätzlich nicht abwägungserheblich ist. Erst dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls gegeben sind, gewinnt der Belang einer entsprechenden Lärmbetroffenheit Abwägungsrelevanz. | ||
| VG Neustadt a.d. Weinstraße | 25.02.2026 | 4 L 77/26.NW |
| Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Anzeige der Gewerbeanmeldung und -abmeldung nach § 14 Abs. 1 GewO entfalten aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es liegt kein Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. mit § 15 Abs.7 BStatG vor. Eine Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO besteht nur bei einem Wechsel des Gewerbetreibenden. Da Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind die Gewerbetreibenden die (vertretungsbefugten) persönlich haftenden Gesellschafter. Löst sich eine KG auf, die nur eine einzige Komplementärin hat, und führt diese Komplementärin den Gewerbebetrieb fort, findet kein Wechsel des Gewerbetreibenden statt, weil von Anfang an allein die Komplementärin die Gewerbetreibende war. | ||
| VG Schleswig | 07.07.2026 | 7 B 48/26 |
| Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Gewerbeuntersagung ist unzulässig, wenn die die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten wurde und die Verfügung deswegen bestandskräftig geworden ist. In diesem Fall besteht kein Bedürfnis nach Rechtsschutz des Betroffenen. | ||
| OVG Schleswig | 07.07.2026 | 4 MB 7/25 |
| Der Ausschluss eines Mitglieds aus der freiwilligen Feuerwehr ist als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur erforderlich und damit verhältnismäßig, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrmitglied ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend bzw. angemessen sind oder sich bereits als erfolglos erwiesen haben (hier verneint wegen kritischer Äußerungen über Vorgesetzte und den Ausbildungsstand). | ||
| VG Berlin | 21.07.2026 | VG 1 L 239/26 |
| Ein Anspruch auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr besteht nach den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Bundesländer nicht. Es kann nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangt werden. Weil die Ordnungsbehörde alle Nester des Eichenprozessionsspinners aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der nur eingeschränkten Verfügbarkeit von Fachunternehmen, nicht zeitnah entfernen kann, dürfen Prioritäten gesetzt werden. Eine Bevorzugung insbesondere von Schulen, Kindertagesstätten, Sporteinrichtungen und weiteren Einrichtungen der Daseinsvorsorge begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Einen unbeschränkten Anspruch auf den Einsatz von Bioziden gibt es nicht. | ||