Wechsel des Gewerbetreibenden bei Ausscheiden der Kommanditistin?
Keine leichte Kost hatte das VG Neustadt a.d.W. (Beschl. vom 25.02.2026, Az. 4 L 77/26.NW) mit der Fragestellung zu löffeln, ob die Komplementärin eine Gewerbeanzeige erstatten muss, wenn die Kommanditistin ausscheidet.
Zuletzt aktualisiert am: 22. April 2026

Ausscheiden einer Kommanditistin als Streitpunkt
2022 wurde die P-N & Co. KG neu gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war Frau P-N. Kommanditistin war die N UG (haftungsbeschränkt). Kurz darauf erfolgte die Gewerbeanmeldung.
Im Januar 2023 wurde die KG aufgelöst, beendigt und dies in das Handelsregister eingetragen. Grund der Auflösung war das Ausscheiden der alleinigen Kommanditistin N UG. Das Geschäft der Gesellschaft wurde durch die einzig verbliebene Gesellschafterin, die Komplementärin Frau P-N, übernommen.
Das Gewerbeamt forderte die Gesellschafterin zur Gewerbeummeldung auf, ohne die sofortige Vollziehung anzuordnen. Es müsse eine Gewerbeabmeldung für die P-N & Co. KG erfolgen sowie im Anschluss hieran eine Anmeldung der Nachfolgefirma P-N. Frau P-N erhob Widerspruch und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
Ist der Antrag statthaft?
Das VG hielt zunächst eine kalte Dusche für die Antragstellerin bereit: Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs richtet, ist er nicht statthaft, da ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet. Auf dem Fuße folgte die Entwarnung: Statthaft ist jedoch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs.
Gab es einen Wechsel des Gewerbetreibenden?
Nach diesem Ausflug in vermintes juristisches Gelände kam das Gericht zum Punkt: Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO muss, wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO, wenn der Betrieb aufgegeben wird.
Bei der Auflösung und Beendigung der P-N & Co. KG durch das Ausscheiden der alleinigen Kommanditistin P-N UG und Übernahme des Geschäfts durch die einzig verbliebene Gesellschafterin, die Komplementärin Frau P-N, handelt es sich nicht um eine Betriebsaufgabe und den Neubeginn eines stehenden Gewerbes, denn es gab keinen Wechsel des Gewerbetreibenden.
Betriebsaufgabe ist die vollständige und endgültige Beendigung eines Gewerbes auf der Grundlage einer entsprechenden Willensentschließung des Gewerbetreibenden oder einer vollziehbaren behördlichen Gewerbeuntersagung. § 14 GewO regelt keine betriebs-, sondern eine personenbezogene Anzeigepflicht. Sie betrifft diejenige natürliche oder juristische Person, die ein Gewerbe selbstständig betreibt.
Es gab aber keinen Wechsel des Gewerbetreibenden, denn Gewerbetreibende war von Anfang an nicht die P-N & Co. KG. Gesellschafterinnen der P-N & Co. KG waren nur Frau P-N als Komplementärin und die P-N UG als Kommanditistin ohne persönliche Haftung. Letztere war nie Gewerbetreibende und daher war ihr Ausscheiden – anders als das Ausscheiden einer Komplementärin – nicht anzeigepflichtig.
Daraus folgt
Eine Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO besteht nur bei einem Wechsel des Gewerbetreibenden. Da Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind die Gewerbetreibenden die (vertretungsbefugten) persönlich haftenden Gesellschafter.
Ergebnis
Das VG gab dem Antrag der Kommanditistin statt.