13.11.2019

Eigenmächtiger Umbau der Obdachlosenunterkunft – Beseitigungsanordnung?

Eine Frau mit zwei Kindern, der eine Obdachlosenunterkunft zugewiesen worden war, baute diese eigenmächtig um. Das VG München musste entscheiden, ob der Umbau durch eine Beseitigungsanordnung gestoppt werden darf (Beschl. vom 07.10.2019, Az. M 22 E 19.4771).

Obdachlosenunterkunft Umbau

Unfreiwilliger Umzug in eine Einzimmerwohnung

Frau O, in der 33. Woche schwanger, wurden zusammen mit ihren beiden neun und vier Jahre alten Kindern von der zuständigen Gemeinde im Oktober 2018 zwei Zimmer in der örtlichen Obdachlosenunterkunft zugewiesen. Wegen eines in dieser Unterkunft aufgetretenen Wasserschadens wurde die Umquartierung des Haushalts von Frau O und ihrer Kinder verfügt. Die neue Unterkunft bestand nur aus einem Zimmer. Mit dieser Umsetzung war Frau O nicht einverstanden. Ihr wurde zugesagt, dass sie sich eine Art „spanische Wand“ ziehen darf, um eine gewisse Raumteilung zu haben, die jedoch nicht mit dem Gebäude verbunden sein darf und bei Auszug von ihr entfernt werden muss.

In der Folge ließ sich Frau O von einem Baumarkt Kanthölzer und Rigips-Platten liefern. Obwohl ihr der Einbau von Wänden von einem Mitarbeiter der Gemeinde mehrfach untersagt wurde und der Hausmeister Frau O vor Ort ausdrücklich aufgefordert hatte, jegliche Baumaßnahmen zu unterlassen, wurden mithilfe des gelieferten Materials entgegen der Benutzungssatzung doppelwandige Wände mit einer Stärke von ca. 10 cm sowie eine Elektroverkabelung in die Anschlussunterkunft eingezogen. Eine Frist zum Rückbau ließ Frau O erfolglos verstreichen.

Die Gemeinde erließ daraufhin eine Beseitigungsanordnung, mit der sie Frau O aufforderte, die Baumaterialien aus der Unterkunft zu entfernen. Gegen die Beseitigungsanordnung klagt Frau O vor dem VG München.

Liegt ein Verstoß gegen die Benutzungssatzung vor?

Bauliche Änderungen verboten

Die Benutzungssatzung ermächtigt die Gemeinde dazu, zum Vollzug der Satzung Anordnungen für den Einzelfall zu treffen. Die Satzung verbietet es den Benutzern der Unterkünfte mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Bewohner und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Unterkünfte, ohne schriftliche Einwilligung der Antragsgegnerin Bauwerke irgendwelcher Art zu errichten bzw. bauliche Änderungen oder Installationen jeglicher Art innerhalb und außerhalb des betreffenden Gebäudes vorzunehmen.

Einziehen beplankter Wänden und Befestigung im Mauerwerk = Umbau der Obdachlosenunterkunft

Das Einziehen von beidseitig mit Rigips beplankten Wänden und deren Befestigung im Mauerwerk stellen eine bauliche Änderung und Installation an der zugewiesen Unterkunft dar. Diese Maßnahmen erfolgten ohne eine (schriftliche) Einwilligung der Gemeinde.

Einbauten weichen vom Zugeständnis der Gemeinde ab

Die Gemeinde hat Frau O lediglich zugestanden, die zugewiesene Unterkunft mit einem – nicht mit dem Mauerwerk verbundenen – Raumteiler auszustatten. Die vorgenommenen Einbauten weichen von diesem Zugeständnis deutlich ab und sind von diesem keinesfalls abgedeckt.

Verstoß gegen Benutzungssatzung

Die dennoch eigenmächtig vorgenommene Unterteilung der zugewiesenen Wohneinheit mit Rigips-Wänden nebst entsprechender Elektroverkabelung stellt damit einen Verstoß gegen die Benutzungssatzung dar.

Aus diesem Grund war die Gemeinde nach der Satzung auch dazu ermächtigt, Anordnungen zum Zweck der Wiederherstellung satzungsgemäßer Zustände zu treffen.

Ergebnis

Die Beseitigungsanordnung wegen Umbau der Obdachlosenunterkunft erging rechtmäßig. Die Klage von Frau O gegen die Beseitigungsanordnung wurde abgewiesen.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-23943?hl=true

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)