Neue Rechtsprechungen zu Spielhallen
Im Folgenden haben wir für Sie neue Rechtsprechungen zum Thema "Spielhallen" zusammengefasst.
Zuletzt aktualisiert am: 23. Juli 2026

Auswahlverfahren bei einer Abstandskonkurrenz
VGH Mannheim, Urteil vom 28.04.2026, Az. 6 S 1910/24
Bezugspunkt im Auswahlverfahren bei einer Abstandskonkurrenz zwischen Spielhallen ist die einzelne Spielhalle, für die ein Antrag auf Erlaubnis gestellt wurde. Werden von einer Person mehrere im Verbund stehende Spielhallen betrieben, hat diese zu wählen, für welche konkrete Spielhalle ein Antrag auf Erlaubnis gestellt wird. Ohne Auswahl durch den Betreiber ist der Antrag nicht erlaubnisfähig. Nachträglich kann im gerichtlichen Verfahren die Auswahl nicht getroffen werden.
Nimmt der Betreiber keine Auswahl vor, muss die Behörde ihn weder darauf hinweisen noch selbst eine Spielhalle auswählen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Betreiber keine Auswahl getroffen und wurde zu Recht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Wird danach einem anderen Betreiber die beantragte Erlaubnis erteilt, ist der abgelehnte Spielhallenbetreiber nicht in seinen Rechten verletzt.
Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung wegen fortgesetzten Betriebs einer Spielhalle nach Widerruf der Erlaubnis und Erlass einer Schließungsverfügung
OVG Münster, Beschl. vom 21.04.2026, Az. 4 B 1119/25
Wegen Steuerrückständen widerrief ein Gewerbeamt die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle und erließ eine Schließungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO. Der Betreiber ignorierte diese Entscheidungen. Gegen ein festgesetztes Zwangsgeld setzte er sich mit der Argumentation zur Wehr, das Gewerbeamt habe mündlich zugesagt, keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die Steuerrückstände bezahlt seien. Dies sei nun der Fall.
Das OVG stellte sich hinter das Gewerbeamt und entschied, der Widerruf der Spielhallenerlaubnis sowie die Schließungsverfügung sind vollziehbar. Eine mündliche Zusage der Behörde, nach dem Zahlen der Steuerrückstände keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, ist bedeutungslos, weil sie nicht schriftlich entsprechend § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gegeben wurde.
Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers
OVG Münster, Beschl. vom 26.05.2026, Az. 4 B 1190/25
Wegen Verstößen gegen Abstandsvorgaben der aufgestellten Spielgeräte gab der Betreiber der Spielhalle eine Verpflichtungserklärung mit dem Inhalt ab, künftig für das Einhalten der Abstände zu sorgen. Nachdem er diese nicht einhielt, widerrief das Gewerbeamt seine glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Die Unzuverlässigkeit des Betreibers ergibt sich aus den bei Kontrollen festgestellten Verstößen gegen seine abgegebene Verpflichtungserklärung, entschied das OVG. Er hat ein gravierendes Maß an Pflichtverletzung offenbart und bewiesen, dass ihm das Einhalten von Vorschriften und Zusagen gleichgültig ist. Weil zu diesen Verstößen eine Vielzahl weiterer Regelverstöße hinzukommt, lässt sich aus seinem Verhalten ein Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften ableiten, die in ihrer Häufung erheblich sind. Das OVG bestätigte die Annahme der Unzuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers und damit auch den Widerruf.