16.08.2019

Wie bestimmt man den Mindestabstand zwischen Spielhalle und Schule?

Ein Spielhallenbetreiber berief sich bei der Abstandsmessung zwischen seiner Spielhalle und einer nahen Schule auf die Routenplanung bei Google Maps. Wir berichten, ob das VG Berlin (Beschl. vom 04.07.2019, Az. VG 4 L 257.18) ihm gefolgt ist.

Mindestabstand Spielhalle Schule

Keine neue Erlaubnis, wenn der Mindestabstand zwischen Spielhalle und Schule unterschritten wird

Der Betreiber einer Spielhalle, die unter die Übergangsregelung nach dem GlüStV 2012 fällt, beantragte die ab dem 01.07.2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis. Das zuständige Bezirksamt lehnte diese ab, weil der gesetzlich geforderte Mindestabstand zu einer Schule unterschritten wird. Dem Betreiber wurde eine Frist von 6 Monaten zum Schließen der Spielhalle eingeräumt.

Die räumliche Situation

Über das Geoportal FIS-Broker wurde eine Entfernung der Spielhalle zur nächsten Schule, einer Integrierten Sekundarschule, von 107 Metern ermittelt. Als Bezugspunkt wurde die Gebäudeecke gewählt, die der Spielhalle am nächsten liegt. Dort befindet sich ein Zugang, der für den Schulsport genutzt wird. Der Weg zum Schulsport führt nicht direkt an der Spielhalle vorbei. Die Spielhalle ist jedoch von diesem Zugang sowie aus den im Schulgebäude befindlichen Unterrichtsräumen deutlich erkennbar.

Daten von Google Maps maßgeblich?

Der Betreiber der Spielhalle bezweifelte diese Angaben. Er führte eine Abfrage mit Google Maps durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Abstand 300 Meter beträgt. Er klagte gegen die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis.

Wie misst man richtig?

Im Land Berlin beträgt der Mindestabstand einer Spielhalle zu einer Schule 200 Meter. Maßgeblich ist die Wegstrecke zwischen der Spielhalle und der nächstgelegenen Schule. Bezugspunkte sind hierbei für die Spielhalle die Gebäudeecke und für die Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke zueinander am nächsten liegen.

Das VG entschied, für die Bestimmung des richtigen Messpunktes kommt es nicht darauf an, ob sich an der zur Spielhalle nächstgelegenen Grundstücksecke der Schule auch ein Eingang befindet. Auch die Frage, ob die gemessene Wegstrecke den Vorschriften der StVO entspricht, ist ohne Belang. Es kommt daher nicht auf den StVO-konformen Weg an, sondern den tatsächlich von den Kindern und Jugendlichen genutzten Weg.

In diesem Sinne ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Entfernung des Abstands das Geoportal FIS-Broker benutzt und die Messung vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mithilfe eines das geltende amtliche Lagebezugssystem abbildenden Geoinformationssystems auf Basis der Geokoordinaten der Mitte der Eingänge zu den Standorten durchgeführt wird.

Ergebnis

Wegen des deutlichen Unterschieds zwischen dem geforderten Mindestabstand und der tatsächlich gemessenen Entfernung verzichtete das Gericht darauf, sich mit weiteren Details der Messung zu befassen. Die Klage des Spielhallenbetreibers wurde abgewiesen und die Ablehnung des Antrags auf glücksspielrechtliche Erlaubnis durch das Bezirksamt bestätigt.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=04.07.2019&Aktenzeichen=4%20L%20257.18

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)