Müssen vor 20 Jahren aufgestellte Blumenkübel beseitigt werden?
Das VG Düsseldorf (Beschl. vom 05.06.2026, Az. 6 L 716/26) musste über das Beseitigen von auf dem Gehweg aufgestellten Blumenkübeln entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am: 26. August 2026

Zum Verschönern des Ortsbildes aufgestellte Blumenkübel …
Die Ordnungsbehörde ordnete die Beseitigung von vor rund 20 Jahren vor einem Haus auf dem Gehweg aufgestellten drei Blumenkübeln an. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei auf dem Bordstein gefährdet, begründete die Behörde ihre Anordnung: Fußgänger könnten nicht mehr ungehindert den Verkehrsraum nutzen. Außerdem stellen sie bei Dunkelheit Stolperfallen dar und sind potenziell gefährlich für Menschen mit Sehbehinderungen.
Die Blumenfreundin reagiert entsetzt: Seit 20 Jahren seit dem Aufstellen der Kübel sei es nie zu Problemen gekommen. Sie klagte.
… als Sondernutzung?
Die im öffentlichen Straßenraum aufgestellten Blumenkübel verdrängen Verkehrsteilnehmer und behindern damit zumindest den Gemeingebrauch in diesem Bereich erheblich. Zu dem öffentlichen Straßenraum zählen auch die Gehwege (hier § 2 Abs. 2 Nr. 1b StrWG NRW). Das Aufstellen der Blumenkübel ist keine übliche Gehwegnutzung, sie geht über den Gemeingebrauch hinaus und ist daher eine Sondernutzung.
Entscheidung nach Ermessen
Nach den Straßengesetzen der Bundesländer (hier § 22 Satz 1 StrWG NRW) kann die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird.
Eine Maßnahme zur Beendigung der Benutzung ist regelmäßig allein schon wegen der fehlenden Sondernutzungserlaubnis, d.h. bei „formeller Illegalität“, ermessensgerecht und damit rechtmäßig. Dies gilt nicht, wenn ein offensichtlicher Anspruch auf Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis besteht, der das Berufen der Straßenbaubehörde auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte.
Ergebnis
Das Aufstellen der Blumenkübel ohne Sondernutzungserlaubnis ist formell illegal. Die Gemeinde kann wegen der formellen Illegalität der aufgestellten Blumenkübel die Sondernutzung durch eine Anordnung beenden. Die Klage der Blumenfreundin wurde abgelehnt.