16.07.2021

Blumenkübel in verkehrsberuhigten Bereichen durch Anlieger

Ein Anlieger stellte auf einer ihm gehörenden Fläche, die als Gehweg benutzt wird, Blumenkübel auf. Die Ordnungsbehörde verfügte deren Beseitigung. Der Anlieger klagte (VG Regensburg, Urteil vom 25.05.2021, Az. RN 4 K 20.514).

Blumenkübel in verkehrsberuhigten Bereichen

Blumenkübel zur Verkehrsregelung aufgestellt

Ein Anlieger stellte auf einem Gehweg Blumenkübel auf. Der Gehweg verengte sich dadurch auf 1,30 Meter. Ein Teil des Gehwegs steht im Eigentum des Anliegers, er wird aber seit Jahrzehnten für den öffentlichen Verkehr benutzt. Die Ordnungsbehörde verfügte das Entfernen der Blumenkübel, der Anlieger klagte hiergegen.

Wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen?

Nach § 32 StVO ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Das Verwaltungsgericht hatte daher zu prüfen, ob das Aufstellen der Pflanzkübel auf der Straße den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO erfüllt.

Unsere Empfehlung

Ordnungsamtspraxis von A-Z online

Hier finden Sie Fallbeispiele, Arbeitshilfen sowie Rechtsgrundlagen zum Thema „Straße“.

€ 669.00Jahrespreis zzgl. MwSt.

Online-Version

Handelt es sich bei dem Gehweg vor dem Anwesen des Anliegers um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche?

Das Straßenverkehrsrecht geht von einem umfassenderen Begriff der öffentlichen Verkehrsflächen als das Straßen- und Wegerecht aus. Zu den tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen zählen nicht nur öffentlich gewidmete Verkehrsflächen, sondern auch solche, auf denen der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen hat und dementsprechend die typischen Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren sind. Entscheidend ist demzufolge lediglich, dass die jeweiligen Flächen mit Zustimmung des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse dem Gemeingebrauch überlassen wurden. Hierfür reicht eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung aus.

Die private Fläche, auf der Blumenkübel aufgestellt wurden, ist als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche einzustufen.

Hat der Anlieger durch das Aufstellen der Pflanztröge Gegenstände auf die Straße gebracht, ohne hierzu berechtigt zu sein?

Ein Eigentümer ist grundsätzlich nicht zur Duldung des tatsächlich-öffentlichen Verkehrs verpflichtet, wenn keine straßenrechtliche Widmung besteht. Hierdurch wird er aber nicht berechtigt, den öffentlichen Verkehr, den er oder ein Rechtsvorgänger zugelassen oder geduldet haben, zu behindern oder zu unterbinden. Eigenmächtiges Handeln stellt sich als unerlaubte Selbsthilfe i.S.d. §§ 229, 859 Abs. 3 BGB dar.

Der Anlieger war daher nicht berechtigt, auf seiner privaten Fläche Pflanztröge aufzustellen.

Wurde durch die Handlung des Anliegers der Verkehr erschwert?

Das Aufstellen von Pflanzkübeln führt zu einer Engstelle. Der Fußgängerverkehr wird zumindest erschwert, weil bei der festgestellten Breite von ca. 1,30 m zwei Kinderwagen oder zwei Rollstühle nicht gleichzeitig die Engstelle passieren können.

Durch das Aufstellen der Blumenkübel wurde der Verkehr erschwert.

Ergebnis

Der Anlieger hat ordnungswidrig gehandelt, indem er Pflanzkübel auf dem Gehweg vor seinem Anwesen aufgestellt hat. Die Ordnungsbehörde war nach der Befugnisklausel der Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetze der Bundesländer berechtigt, die Beseitigung der Blumenkübel anzuordnen. Die Klage des Anliegers wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Das Urteil können Sie hier nachlesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)