20.03.2019

Zufahrt als Gemeindestraße: Muss Benutzer Beschädigungen reparieren?

Wer trägt die Kosten der Instandhaltung, wenn eine Zufahrt zu einem privaten Grundstück eine öffentliche Straße ist, aber keine Sondernutzung darstellt (VG Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019, Az. 7 K 3848/18)?

Zufahrt als Gemeindestraße Beschädigungen

Beschädigte Zufahrt zum Grundstück

Der Eigentümer eines Grundstücks kann dieses nur über eine Zufahrt mit einem von der Fahrbahn getrennten Gehweg erreichen. Die Zufahrt ist eine Gemeindestraße, ihr Befahren keine Sondernutzung. Straßenbaulastträgerin der Straße ist die Gemeinde. Im Bereich des Gehwegs, in dem die Zufahrt des Eigentümers liegt, sind Beschädigungen in Forms des Ausbruchs der Asphaltdecke vorhanden.

Gemeinde fordert die Reparaturkosten

Es besteht eine Gefahr für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs, was den Gemeingebrauch erheblich beeinträchtigt. Deshalb fordert die Gemeinde den Eigentümer auf, den Gehweg instand zu setzen. Doch dieser lehnt die Instandsetzung der Zufahrt kategorisch ab.

Erlass einer Ordnungsverfügung

Die Gemeinde erläßt nach vorheriger Anhörung eine Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 EUR. Außerdem fordert sie den Eigentümer auf der Grundlage des Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzes (hier: §§ 1 und 14 OBG NRW i.V.m. § 22 StrWG NRW) auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Gehwegüberfahrt instand zu setzen. Weiter soll er die erforderlichen Arbeiten mit den Technischen Betrieben der Gemeinde abstimmen. Der Eigentümer klagt gegen die Ordnungsverfügung.

Zufahrt i.S. der Straßengesetze

Bei der Gehwegüberfahrt zum Grundstück des Eigentümers handelt es sich um eine Zufahrt i.S. der Straßengesetze der Bundesländer (hier: § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW).

Würde die Unterhaltungspflicht den Inhaber einer Zufahrt treffen, wäre dieser für den Zustand seiner Zufahrt im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr grundsätzlich auch verschuldensunabhängig verantwortlich. Dies wäre auch dann der Fall, wenn seine Zufahrt zu Zwecken genutzt wird, die er nicht intendiert hat.

Unterhaltungspflicht

Der Inhaber einer Zufahrt, deren Anlage oder wesentliche Änderung keine Sondernutzung darstellt, ist nicht verpflichtet, die Zufahrt zu unterhalten. Von der Unterhaltungspflicht sind vielmehr nur solche Zufahrten erfasst, die als Sondernutzung gelten, aber gleichwohl nicht auf einer Erlaubnis beruhen (hier: §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 3, 18 StrWG NRW).

Ergebnis

Der Eigentümer des Grundstücks ist nicht verpflichtet, die Zufahrt zu unterhalten. Von der Pflicht zur Unterhaltung sind nur solche Zufahrten erfasst, die die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Landesstraße, einer Radschnellverbindung des Landes oder einer Kreisstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten betreffen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG NRW) und damit grundsätzlich als Sondernutzung gelten, aber gleichwohl nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 StrWG NRW beruhen. Dies gilt auch, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

Das Gericht hob die Ordnungsverfügung der Gemeinde auf.

Das Urteil ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2019/7_K_3848_18_Urteil_20190131.html

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)