24.06.2015

Entschädigungsanspruch eines Gewerbetreibenden bei Vollsperrung der Zufahrtsstraße wegen Straßenbauarbeiten

Ein gewerbetreibender Straßenanlieger muss Arbeiten an der Straße bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden, da er mit dem Schicksal der Straße verbunden ist (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 03.03.2015, Az. 3 L 175/15.NW).

Straßenbau

Ein gewerblich tätiger Anlieger wandte sich gegen die Anordnung der Verkehrsbehörde, mit der seine Zufahrtsstraße wegen Straßenbauarbeiten gesperrt werden sollte. Eine längere Umleitungsmöglichkeit war nach der Anordnung gegeben. Die entsprechende Straßensperrung mittels Verkehrszeichen entsprechend der Anordnung war noch nicht vollzogen (aufgestellt). Das Verwaltungsgericht gab dem gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Anordnung nicht statt.

Entscheidungsgründe

  • Der Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die Vollsperrung der Straße vorläufig zu unterlassen, hat keinen Erfolg.
  • Die Verkehrsschilder waren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung noch nicht aufgestellt. Da allein mit der verkehrsrechtlichen Anordnung (lediglich behördeninterne Voraussetzung zum Erlass eines Verwaltungsakts) damit noch kein Verwaltungsakt erlassen wurde (Verwaltungsakt erst mit der Aufstellung der Schilder, da dann erst bekannt gegeben), ist eine Anfechtung nicht möglich. Vorbeugender Rechtsschutz ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Antragsteller haben nur ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 StVO. Die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht durch Ermessensfehler gekennzeichnet. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Behörde zu prüfen, ob die Beschränkung oder das Verbot des Verkehrs notwendig und zur Zweckerfüllung geeignet ist und nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Diese Prüfung hat der Antragsgegner vorgenommen.
  • Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Ein entsprechendes Recht haben nach Abs. 2 Satz 1 des § 45 StVO auch die nach Landesrecht zuständigen Straßenbaubehörden, wenn Maßnahmen zur Durchführung von Straßenbauarbeiten erforderlich werden. Als nach Landesrecht zuständige Straßenbaubehörde (§ 49 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 Landesstraßengesetz) ist der Antragsgegner für die hier in Rede stehende Maßnahme zuständig.
  • Ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Betrieb nutzt, muss Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden, da er mit dem Schicksal der Straße verbunden ist.
  • Der Anlieger kann allerdings nach § 39 Abs. 3 LStrG eine Entschädigung in der Höhe des Betrags beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern, wenn durch Straßenbauarbeiten Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken für längere Zeit unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet wird.
  • Daraus folgt, dass im Fall rechtmäßiger bzw. ordnungsgemäßer Straßenbauarbeiten zur Modernisierung und Anpassung der Anliegerstraße an gestiegene Verkehrsbedürfnisse und damit einhergehender Beeinträchtigungen für anliegende Gewerbebetriebe selbst im Fall einer Existenzbedrohung nur ein Entschädigungsanspruch, nicht aber ein Unterlassungsanspruch oder Anspruch auf weiterhin uneingeschränkte Nutzung der Straße besteht, wobei die „Opfergrenze“, mithin die Grenze, bis zu der Beeinträchtigungen vom Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden müssen, verhältnismäßig hoch anzusetzen ist. Unterhalb dieser Schwelle kann weder ein Unterlassungs- noch ein Entschädigungsanspruch angenommen werden; die Beeinträchtigungen sind dann entschädigungslos zu dulden.
  • Die zuständige Behörde ist bei der Vornahme der Straßenarbeiten aber nicht völlig frei, sondern muss bestimmte Grenzen zugunsten der Anlieger wahren und insbesondere die Interessen eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe, die an der Straße liegen, berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat bei Straßenbauarbeiten als den Gemeingebrauch einschränkende Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und jede überflüssige Verzögerung zu vermeiden. Die rechtlichen Vorgaben wurden hier erfüllt.
  • Die Antragstellerin wurde im Vorfeld der geplanten Maßnahme informiert und angehört.
  • Der Straßenbaulastträger hat die Pflicht und das Recht, sein Straßennetz für die Allgemeinheit funktionsfähig zu halten, und zwar unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Überlegungen. Ein Erneuerungsrisiko bei der Erneuerung der Straße hat der Anlieger grundsätzlich hinzunehmen.
  • Der gewerbliche Betrieb wird hier des Weiteren nicht vollständig vom Straßennetz abgeschnitten, sondern hat nach einer Vollsperrung eine Zufahrtsmöglichkeit über eine andere Straße, wenn auch mit einem größeren Umweg.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)