04.08.2021

Stellt Mülltonne auf der Straße eine Verkehrsgefährdung dar?

Ein Anwohner zeigte die Besatzung eines Müllfahrzeuges bei der Ordnungsbehörde an, weil diese eine Mülltonne auf der Straße stehen ließ. Ist dies lediglich eine Lappalie oder liegt eine Verkehrsgefährdung vor, wegen der die Ordnungsbehörde einschreiten sollte?

Mülltonne Verkehrsgefährdung

Anzeige aus Ärger über Müllmänner

Ein Einwohner einer Stadt in Nordhessen ärgerte sich darüber, dass die Müllabfuhr seine Mülltonne auf der Straße stehen ließ. Er begab sich zur Ordnungsbehörde und zeigte die Müllmänner an.

Was sagt die StVO zu Verkehrshindernissen?

Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann (§ 32 StVO). Der Verursacher hat die Verkehrshindernisse umgehend zu beseitigen. Anderenfalls drohen Verwarn- und Bußgelder von 10 bis 60 Euro (Tatbestände Nr. 132106 und 132600). Wird gleichzeitig der fließende Verkehr behindert, ist zusätzlich ein Punkt im VZR vorgesehen. Ereignet sich durch die Verkehrsbehinderung ein Unfall, kann der Verursacher für den Schaden haftbar gemacht werden.

Haben die Müllmänner den Tatbestand von § 32 StVO verwirklicht?

Die Liste der Verkehrshindernisse ist lang. Sie reicht von Baumaterialien bis zum angefahrenen Wild. Das VG Koblenz hat entschieden, dass Mülltonnen auf Straßen Hindernisse darstellen können, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen können (Urteil vom 11.12.2012, Az. 4 K 484/12.KO):

  • Die auf der Straße stehende Mülltonne müsste den Verkehr konkret erschweren oder gefährden. Es genügt, wenn dies möglich und nicht ganz unwahrscheinlich ist.
  • Verantwortlich ist, wer die Gefahrenquelle geschaffen, also das Verkehrshindernis auf die Straße gebracht hat.
  • Neben dem Müllmann können auch bei Mängeln in der Betriebsorganisation vorgesetzte Personen verantwortlich sein.
  • Kann das Hindernis nicht sofort beseitigt werden, ist es zu kennzeichnen. Andernfalls ist der Tatbestand ebenfalls erfüllt (Nr. 132112).

Ergebnis

Steht eine Mülltonne auf der Straße, ist insbesondere im Bereich von Engstellen oder Kreuzungen eine Gefährdung des Verkehrs nicht ganz unwahrscheinlich. Maßgeblich ist auch, ob die Mülltonne lediglich direkt am Rand der Fahrbahn steht oder weit im Straßenkörper. Liegt ein Einzelfall vor, sollte die Ordnungsbehörde nach Ermessen eine schriftliche Verwarnung ohne Erheben eines Verwarnungsgelds aussprechen. Zudem sollte das Entsorgungsunternehmen informiert und die Betriebsleitung gebeten werden, die Mitarbeiter auf die Rechtslage hinzuweisen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)