07.06.2018

Kostenersatz für Unterbringung eines herrenlosen Hundes im Tierheim?

Die Gemeinde ist als Fundbehörde selbst für die Inobhutnahme eines herrenlosen Hundes zuständig. Ein verwilderter Hund ohne feststellbaren Besitzer unterliegt dem Fundrecht. Ein Kostenersatz vom Landkreis ist ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 C 24.16).

Kostenersatz Hund Tierheim

In einer Gemeinde wurde auf deren Gebiet ein verwilderter Hund aufgefunden. Das Landratsamt als Tierschutzbehörde lehnte es ab, den Hund unterzubringen. Darauf kündigte die klagende Gemeinde an, das Tier selbst unterzubringen und die Kosten dem beklagten Landkreis in Rechnung zu stellen. Dieser lehnte es nachfolgend ab, der Klägerin ihre Aufwendungen für den Transport und die Unterbringung des Hundes zu ersetzen, weil es sich um ein Fundtier gehandelt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Klageantrag der Gemeinde auf Kostenerstattung ab.

Entscheidungsgründe

  • Der Fundhund ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG). Eine Gemeinde, die einen solchen Hund an sich nimmt und in einem Tierheim unterbringt, erfüllt damit eine eigene Aufgabe als Fundbehörde und kann von einer anderen Behörde nicht den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
  • Das Eigentum an einem Tier kann aufgrund des tierschutzrechtlichen Aussetzungsverbots nicht wirksam aufgegeben werden.
  • Das OVG hat bereits einen Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verneint, da sie als Fundbehörde selbst für die Inobhutnahme des Hundes zuständig gewesen ist. Da das Eigentum an einem Tier wegen des tierschutzrechtlichen Aussetzungsverbots nicht wirksam aufgegeben werden kann, ist der Hund als Fundtier zu behandeln.
  • Zu Recht hat das OVG die Möglichkeit der Aufgabe des Eigentums an dem Hund verneint und ihn damit als Fundtier behandelt. Indem die Gemeinde den Hund an sich genommen und untergebracht hat, hat sie eine eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen, deren Aufwendungen sie selbst zu tragen hat.

Hinweise

Vorinstanzen:

  • VG Dresden, Urt. v. 29.05.2015 – 6, Az. K 994/12.
  • OVG Bautzen, Urt. v. 21.09.2016, Az. 3 A 549/15.

Damit ist diese oft strittige Frage höchstrichterlich geklärt.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)