09.10.2019

Wer trägt die Kosten für die Unterbringung eines ausgesetzten Hundes?

Ein Tierschutzverein hat mit einer Gemeinde einen Gefahr- und Fundtiervertrag geschlossen. Trotzdem verlangte er vom Kreis als Tierschutzbehörde Kostenersatz für die Versorgung eines ausgesetzten und aufgefundenen Hundes. Weil der Kreis die Übernahme ablehnte, musste das VG Köln (Urteil vom 17.07.2019, 21 K 12337/169) entscheiden.

Kosten Unterbringung ausgesetzter Hund

Gefahr- und Fundtiervertrag mit der Gemeinde

Auf einem Parkplatz entdeckten Reisende einen an einen Baum angeleinten Hund und riefen den Tierschutzverein. Dem erst wenige Wochen alten Hund waren Wasser, Nassfutter und Spielzeug hingestellt sowie eine Decke ausgelegt worden. Mitarbeiter des Tierschutzvereins holten den Hund ab, brachten ihn im Tierheim unter und ließen ihn tierärztlich versorgen.

Der aufgefundene Hund litt an einer angeborenen Herzkrankheit, die ohne eine aufwendige Operation zu dessen Tod geführt hätte. Die Operation wurde durchgeführt.

Zwischen Tierschutzverein und Gemeinde besteht ein Gefahr- und Fundtiervertrag. Danach ist der Verein u.a. verpflichtet, alle Fundtiere aus dem Gemeindegebiet abzuholen, den Transport in die Verwahrstelle zu übernehmen und die Tiere dort aufzunehmen. Weiterhin hat der Verein auch für die medizinische Versorgung und artgerechte Haltung der Fund- und Gefahrtiere zu sorgen.

Gegenüber dem Kreis als Träger der Tierschutzbehörde verlangte der Tierschutzverein die Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Unterbringung, Versorgung und Operation des Hundes in Höhe von 7.300 Euro.

Der Hund war „verloren“

Das VG Köln entschied, der am Parkplatz entdeckte Hund ist als verloren anzusehen, denn er war besitz-, aber nicht herrenlos. Die Art und Weise, wie der Hund zurückgelassen wurde, begründet die Annahme des manifestierten Willens, sich seines Besitzes vollständig zu entledigen.

Keine wirksame Eigentumsaufgabe

Das Eigentum an dem Hund ist zudem nicht wirksam aufgeben worden. Denn es liegt sowohl ein Verstoß gegen das Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 TierSchG) als auch gegen das Verbot vor, sich des Tieres durch Zurücklassen zu entledigen (§ 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 TierSchG). Die Aufgabe des Eigentums erweist sich bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe damit als nichtig; das Tier war somit nicht herrenlos.

Besitzbegründung durch den Tierschutzverein

Der Besitz an dem Hund wurde spätestens dadurch begründet, dass der Tierschutzverein den Hund an sich genommen und an einen anderen Ort verbracht hat. Rechtlich unerheblich ist es, wenn die Besitzbegründung bereits durch die Kreispolizeibehörde des Kreises oder den Entdecker des Tieres erfolgt und der Tierschutzverein damit nicht Finder des Hundes wurde.

Fundsache abgeliefert?

Die Zuständigkeit der örtlichen Fundbehörde entsteht erst mit der Ablieferung, d.h. der Übergabe der Fundsache, also der Übertragung des Besitzes vom Finder auf die Fundbehörde. Der Tierschutzverein hat mit der für Fundsachen zuständigen Gemeinde einen Vertrag abgeschlossen. Durch diesen war er verpflichtet, für die Fundbehörde Fundtiere aus dem Gebiet der Gemeinde in seiner Verwahrstelle aufzunehmen und alle Fundtiere aus dem Gemeindegebiet abzuholen, den Transport in die Verwahrstelle zu übernehmen und Fundtiere für diese zu verwahren. In Folge dieser vertraglichen Vereinbarung wurde der Tierschutzverein als Verwaltungshelfer für die Fundbehörde tätig.

Wer trägt die Kosten für die Unterbringung und Versorgung des ausgesetzten Hundes?

Diese Dienstleistungen sind auf der Grundlage des mit der Gemeinde geschlossenen Vertrags mit dem vereinbarten Pauschalbetrag abgegolten, entschied das VG Köln. Somit wurde die Klage des Tierschutzvereins gegen den Kreis abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)