21.04.2016

Tierschutzverein/Tierarzt: Kein Aufwendungsersatz für Fundtiere durch Gemeinden

Die Verwahrungspflicht für eine Fundsache entsteht für die Fundbehörde erst dann, wenn die Fundsache bei ihr abgeliefert wird. Dies gilt grundsätzlich auch für gefundene Tiere, soweit diese nicht dringend behandlungsbedürftig sind (BayVGH, Urteil vom 27.11.2015, Az. 5 BV 14.1737 und 5 BV 14.1846).

Fundtier Aufwendung

Der BayVGH hatte in mehreren Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob Gemeinden als Fundbehörden auch Tierschutzvereinen oder unmittelbar Tierärzten/Tierkliniken gegenüber Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu leisten haben, wenn das Fundtier vom Finder vorher nicht bei der Gemeinde oder außerhalb deren Erreichbarkeit bei der Polizeidienststelle abgeliefert wird.

Der BayVGH kam nach Abwägung aller Belange zu nachfolgendem Ergebnis (hier dargelegt am Einzelfall).

Entscheidungsgründe

  • Voraussetzung für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist, dass mit der Unterbringung und der tierärztlichen Behandlung des Fundtieres ein Geschäft der Gemeinde als Fundbehörde geführt worden ist. Die Gemeinde ist zwar Fundbehörde, es fehlt jedoch hier mangels Ablieferung der Katze an einer Handlungspflicht oder Verwahrungspflicht der Gemeinde.
  • Die Gemeinden sind als Fundbehörden zuständig für die Entgegennahme von „Fundanzeigen“, im Eilfall auch die Polizeidienststellen. Die Gemeinde „kann“ die Ablieferung einer Fundsache anordnen.
  • Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt jedoch nur vor, wenn die Gemeinde selbst zur Verwahrung und zur Versorgung (z.B. Fütterung, ärztliche Versorgung) des Tieres zuständig gewesen wäre.
  • 966 Abs. BGB bestimmt jedoch, dass der „Finder“ die Fundsache zu verwahren hat und damit auch die Erhaltung der Fundsache.
  • Vorliegend wurde das Fundtier von der Finderin an sich genommen und zum Tierheim transportiert. Sie hat das Tier nicht bei der Fundbehörde abgeliefert und sich dabei von der Aufgabe des Besitzes an dem Tier entbunden. Die Ablieferung wäre nicht unzumutbar gewesen.
  • Das Tier war gesundheitlich nicht beeinträchtigt.
  • Die Fundanzeige nach der Ablieferung durch den Tierschutzverein beinhaltet keine „Ablieferung im Sinne des Gesetzes“. Damit besteht auch keine Verwahrungspflicht durch die Gemeinde.
  • Eine Fundanzeige ermöglicht es lediglich, dass die Fundbehörde Ermittlungen hinsichtlich des Verlierers treffen kann. Sie kann auch die Ablieferung der Fundsache anordnen, muss dies jedoch nicht. Die Fundbehörde hat ansonsten keine weiteren Reaktionspflichten. Insofern bleibt es bei der Verantwortlichkeit des Finders zur Verwahr- und Erhaltungspflicht.
  • Nach dem BGB gibt es keine Unzumutbarkeit für den Finder, der sich eines transportablen unverletzten Tieres durch Ablieferung bei der Fundbehörde ohne weiteres entledigen hätte können.
  • Eine Beurteilung im Falle eines verletzten und akut behandlungsbedürftigen Tieres kann eine andere rechtliche Situation darstellen.

Hinweis

Wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu und der grundsätzlichen Bedeutung hat der BayVGH die Revision zugelassen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)