14.06.2012

Kein Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis, wenn im Vorgarten einer Gaststätte ein Heizpilz aufgestellt werden soll

Viele Gaststätten haben im Bereich der Außenbewirtschaftung Heizpilze aufgestellt, um den Gästen auch bei niedrigen Temperaturen das Verweilen in frischer Luft oder zum Rauchen zu ermöglichen. Ein Gastwirt, der einen Schankvorgarten im öffentlichen Straßenbereich betreibt, wollte es seinen Konkurrenten gleichtun, die auf privatem Grund Heizpilze aufgestellt hatten. Leider erwies sich ein Bezirksamt in Berlin als Spielverderber. Nachdem er bereits in allen Instanzen unterlegen war, rief der Gastwirt das OVG Berlin-Brandenburg an (Urteil vom 03.11.2011, Az. OVG 1 B 65/10).

Bilder Akten

Ein Gastwirt betreibt in Berlin ein Restaurant mit einem Schankvorgarten auf dem Gehweg direkt vor der Gaststätte mit den Maßen 7,5 m x 1,50 m. Der Vorgarten wird von einer Markise überdacht und besteht aus Stühlen und Tischen. Die für das Aufstellen der Tische und Stühle erforderliche Sondernutzungserlaubnis wurde dem Gastwirt regelmäßig jeweils für ein Jahr erteilt.

In einem neuen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis erklärt der Gastwirt, er möchte in dem Schankvorgarten neben Tischen und Stühlen einen Gasheizstrahler (Heizpilz) aufstellen. Die kommunalen Gremien hatten im Hinblick auf den hohen Kohlenstoffdioxidausstoß (3,5 kg CO2/h) beschlossen, dass Heizpilze nicht mehr auf öffentlichen Straßen betrieben werden sollen.

Dem Antrag auf Erlaubnis zum Aufstellen von Stühlen und Tischen entsprach das Bezirksamt, lehnte aber die Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen des Gasheizstrahlers ab. Gegen die Versagung der Erlaubnis für den Gasheizstrahler legte der Gastwirt erfolglos Widerspruch ein. Das zuständige VG wies die Klage ab.

Das Urteil

  • Nach dem Straßengesetz des Bundeslandes bedarf der Gastwirt nicht nur zum Betrieb seines Schankvorgartens, sondern auch zum Aufstellen eines Gasheizstrahlers auf öffentlichem Straßenland innerhalb des Schankvorgartens einer Sondernutzungserlaubnis, befand das OVG.
  • Die Sondernutzungserlaubnis soll nach diesen Vorschriften in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann.
  • Mit dem Klimaschutz steht der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Gasheizstrahlers ein berücksichtigungsfähiger, überwiegender öffentlicher Belang entgegen, entschied das Gericht.

Der Klimaschutz ist ein anerkanntes Ziel der Umweltpolitik. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich verbindlich zur Reduzierung von CO2 verpflichtet, und es wird im Bund und in den Ländern versucht, den vereinbarten Klimaschutzzielen näher zu kommen.

  • Den eingeräumten Gestaltungsspielraum hat das Bezirksamt nicht dadurch überschritten, dass es die Versagung der Sondernutzungserlaubnis auf Belange des Klimaschutzes gestützt hat.
  • Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor, soweit der Gastwirt darauf verweist, dass andere Gastwirte auf privatem Grund weiterhin Gasheizgeräte betreiben dürfen. Es liegt kein vergleichbarer Lebenssachverhalt vor, weil das Straßenrecht nicht für Privatgrundstücke gilt, schmetterte das OVG auch das letzte Argument des Gastwirts ab.

Ergebnis

  • Der Gastwirt hat keinen Anspruch auf den Betrieb eines Gasheizstrahlers im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis.
  • Das Bezirksamt durfte, gestützt auf die Gesichtspunkte des Klimaschutzes und die Beschlusslage der kommunalen Gremien, die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb eines Gasheizstrahlers verweigern.
Autor*in: WEKA Redaktion