18.04.2017

Anbringen von politischen Plakaten außerhalb von Wahlkämpfen

Wie ist mit Anträgen auf Anbringen politischer Plakate außerhalb von Wahlkämpfen umzugehen (VG Saarlouis, Beschl. vom 17.01.2017, Az. 5 K 2483/16)?

Erschließungsbeitrag, Erhebung

Mit einer E-Mail an das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken beantragte ein Bürger die Plakatierung von 1000 Veranstaltungsplakaten ab dem 11. November 2016 im Stadtgebiet. Später reichte der Antragsteller einen ihm übermittelten Vordruck „Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Werbetafeln auf öffentlichen Verkehrsflächen“ nach und begrenzte die Stückzahl der „Werbetafeln“, deren Größe er mit DIN A1 angab, auf 200. Er gab an, die geplante Veranstaltung diene der Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes. Das dem Ordnungsamt in Kopie vorgelegte Veranstaltungsplakat zeigt die Arme einer Person mit sich in Form einer „Raute“ berührenden Händen und trägt die Aufschrift „MERKEL MUSS WEG! – Demonstration in Saarbrücken – 16. November um 18 Uhr – Kongresshalle“.

Das Ordnungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, außerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen vor Wahlen gelten für Parteien und sonstige politische Veranstaltungen die Vorschriften der Sondernutzungssatzung. Bei der angemeldeten Veranstaltung handle es sich um keine politische Veranstaltung. Die Sondernutzungssatzung beschränke genehmigungsfähige Plakatwerbung auf Werbung für Veranstaltungen auf dem städtischen Festplatz, Zirkusgastspiele und Veranstaltungen im Stadtgebiet mit einem besonders herausragenden städtischen Interesse. Erlaubnisse zum Aufstellen von Werbetafeln werden auf wenige Ausnahmen beschränkt.

Der Antragsteller klagte gegen die Ablehnung.

Die Gerichtsentscheidung

  • Es steht außer Zweifel, dass es sich bei der Plakatierung um eine Sondernutzung im Sinne des § 18 SStrG (bzw. entsprechende landesrechtliche Regelung) handelt.
  • Die Voraussetzungen, unter denen die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, sind im Gesetz nicht näher geregelt. Allgemein wird angenommen, dass die Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Erlaubnispflicht, der in dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis zu sehen ist, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer auszugleichen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat.
  • Dabei steht dem Antragsteller ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu.
  • Dementsprechend ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen desjenigen, der die Sondernutzung ausüben will, und den möglicherweise entgegenstehenden straßenrechtlichen Gesichtspunkten.
  • Das ihr nach Maßgabe dieser Grundsätze eingeräumte Ermessen hat die Landeshauptstadt durch Erlass einer Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen sowie durch eine „Verwaltungsinterne Richtlinie zur Entscheidung bei Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Werbetafeln/Spann- und sonstige Transparente“ konkretisiert. Das hat zur Folge, dass die Erwägungen, auf die eine Ermessensentscheidung über die Erteilung bzw. Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis gestützt wird, mit den selbst gesetzten Entscheidungsvorgaben in Einklang gebracht werden müssen.
  • Der ablehnende Bescheid ist zwar auf die Sondernutzungssatzung gestützt, die zur Begründung der Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis angestellten Erwägungen finden indes in der Satzung keine Grundlage bzw. gehen von falschen Tatsachengrundlagen aus, z.B. dass es keine politische Veranstaltung ist, wenn gegen die Politik der Kanzlerin demonstriert werden soll.
  • Es ist auch verfehlt davon auszugehen, die Sondernutzungssatzung gebe keinerlei Anhalt dafür, dass Plakathinweise auf Veranstaltungen nicht politischer Art von einer Sondernutzungserlaubnis ausgeschlossen sind.
  • Auch die als Begründung angeführte Erwägung, die Sondernutzungssatzung beschränke „genehmigungsfähige Plakatwerbung auf Werbung für Veranstaltungen auf dem städtischen Festplatz, Zirkusgastspiele und Veranstaltungen im Stadtgebiet mit einem besonders herausragenden städtischen Interesse“, ist kein Argument, das dem Erlaubnisbegehren fallbezogen entgegengehalten werden kann.

Ergebnis

Das Ordnungsamt wurde vom Gericht verpflichtet, erneut über den Antrag auf Plakatierung nach pflichtgemäßen Ermessen unter Zugrundelegung von zutreffenden Tatsachen ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)