28.02.2014

Beseitigungsanordnung gegen Altkleidercontainer trotz abfallrechtlich zulässiger Sammlung rechtmäßig?

Darf eine Gemeinde das Beseitigen eines Altkleidercontainers verlangen, obwohl der Landkreis eine abfallrechtliche Sammlungserlaubnis erteilt hatte? Der Gewerbetreibende beantwortete diese Frage mit „nein“ und rief das VG Braunschweig gegen die Beseitigungsanordnung einer Gemeinde zu Hilfe (Beschluss vom 17.01.2014, Az. 6 B 286/13).

Altkleidercontainer Beseitigungsanordnung

Ein Landkreis erteilte einem Gewerbetreibenden eine abfallrechtliche Erlaubnis zum Sammeln von Textilien und Schuhen. Dieser stellte seine Altkleidercontainer in den öffentlichen Verkehrsraum, ohne eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.

Die Gemeinde spielte dabei nicht mit und ordnete die Beseitigung der Altkleidercontainer an. Dies erzürnte den Gewerbetreibenden, der sich auf seine abfallrechtliche Erlaubnis darauf berief.

Das Urteil

  • Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 22 Satz 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG). Danach kann die zuständige Behörde bei der Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn keine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde.
  • Das Aufstellen von Sammelcontainern für Textilien und Schuhe auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NStrG) dar. Unerheblich ist, ob sich der Standort der Behälter auf einem öffentlichen Platz, auf dem Straßengrund oder auf einem anderen Bestandteil der Straße befindet, z.B. auf einem Rand-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen.
  • Bereits das Fehlen einer Sondernutzungserlaubnis („formelle Illegalität“) berechtigt die Behörde gemäß § 22 Satz 1 NStrG grundsätzlich dazu, die Beseitigung der unerlaubt aufgestellten Altkleidercontainer zu verlangen.
  • Die formelle Illegalität rechtfertigt eine Beseitigungsanordnung nicht, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht, also von der materiellen Legalität der Straßennutzung auszugehen ist. Diese Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn dieser Anspruch offensichtlich ist.
  • Dies ist der Fall, wenn dies für die Behörde ohne weitere Ermittlungen und Prüfungen bei verständiger Würdigung der vorliegenden Tatsachen und der Rechtslage erkennbar ist, sich also geradezu aufdrängt. Ein Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis entsteht aber nur dann, wenn jede andere Entscheidung als die Erteilung der Erlaubnis rechtswidrig wäre.
  • Aus einer abfallrechtlichen Erlaubnis des Landkreises mit Nebenbestimmungen kann kein Anspruch auf Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis abgeleitet werden.
  • Mit einer abfallrechtlichen Erlaubnis ist keine Sondernutzungserlaubnis zum Abstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum verbunden.

Ergebnis

Aus der abfallrechtlichen Zulässigkeit einer Altkleidersammlung allein ergibt sich noch kein Anspruch auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Sammelbehältern im öffentlichen Straßenraum. Sondernutzungserlaubnisse werden in einem solchen Fall auch nicht entbehrlich.

Sind Altkleidercontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis abgestellt, berechtigt dies allein die zuständige Behörde grundsätzlich dazu, die Beseitigung zu verlangen. Anders ist es, wenn offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht.

Die bloße langjährige Duldung von im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Altkleidercontainern steht einer Beseitigungsanordnung nicht entgegen.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/3d8f295b-709e-4f5c-ae13-ad5113b8ea8c

Autor*in: WEKA Redaktion