16.05.2018

Sondernutzung zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern

Bei Sondernutzungsanträgen obliegt es in erster Linie Antragstellern, mögliche Standorte hinreichend konkret aufzuzeigen; es ist dagegen nicht Aufgabe einer Behörde, in Genehmigungsverfahren selbst zulässige Standortvarianten auszusuchen und – gegebenenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen – zu bescheiden (VGH München, Beschluss vom 22.01.2018 – Az. 8 ZB 17.1590).

Altkleidersammelcontainer Sondernutzung

Die Klägerin beantragte bei der Behörde die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an 40 genau bezeichneten Flächen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. An allen Flächen befinden sich derzeit Altglascontainer. Die Erlaubnis wurde versagt, da, so die Behörde, die Gemeinde ein eigenes Altkleidersystem betreibe. Außerdem solle nach der Sondernutzungssatzung der Stadt eine Erlaubnis dann versagt werden, wenn der verfolgte Zweck gleichermaßen durch Inanspruchnahme von privaten Grundstücken erreicht werden könne.

Die Klägerin sah hierbei die Ablehnung ohne straßenrechtlichen Bezug und damit als rechtswidrig.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht und die Anhörungsrüge/Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof blieben erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Die Klägerin hat keinen hinreichend bestimmten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von 40 Altkleidersammelcontainern gestellt. Bei Beantragung einer solchen Erlaubnis bedarf es regelmäßig einer genauen Standortbeschreibung, die etwa durch eine Umschreibung oder durch Einzeichnung in eine Lageskizze erfolgen kann. Es ist dagegen nicht Aufgabe einer Behörde, in Genehmigungsverfahren selbst zulässige Standortvarianten auszusuchen und – gegebenenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen – zu bescheiden.
  • „Ob mit dem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hinreichend prüffähige Unterlagen vorgelegt worden sind, beurteilt sich am materiell-rechtlichen Maßstab. Hiernach ist maßgeblich, ob und inwieweit die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus diesen beeinträchtigen kann. Im Blickfeld steht die Straße als Verkehrsfläche, die abweichend von dieser Funktion genutzt werden soll, und die Prüfung, ob die straßenfremde Nutzung nach behördlichem Ermessen mit den Belangen des Straßen- und Wegerechts vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist. Die Erlaubnisbehörde muss anhand des Antrags in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob und ggf. inwieweit eine abweichende Nutzung der Verkehrsfläche noch mit den Belangen des Straßenrechts vereinbar ist.“
  • Die Bestimmtheitsanforderungen bei einer dauerhaften Aufstellung von Sammelcontainern über mehrere Jahre können – entgegen der klägerischen Einwände – nicht mit denen bei der Beantragung einer Sondernutzung für einen einzelnen Informationsstand für wenige Stunden gleichgesetzt werden.
  • Schließlich hat der Beklagtenvertreter – ausweislich der Niederschrift – in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Standorte nur sehr pauschal benannt worden sind.
  • Gründe dafür, dass der Klägerin eine Konkretisierung nicht zumutbar gewesen sei, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ob es möglich gewesen wäre, Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Verwaltungsverfahren (etwa durch Ortsbegehung) auszuräumen, ist unerheblich, weil sich die Klägerin entschieden hat, umgehend Klage zu erheben. Sie hat auch im gerichtlichen Verfahren – einschließlich des Anhörungsrügeverfahrens – keine Konkretisierung vorgenommen.

Hinweise

  • Vorinstanz VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2017 – Az. AN 10 K 16.1361
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)