22.03.2021

Verbot von Hindernissen auf der Straße oder Sondernutzungserlaubnis?

Mit seinem Urteil vom 03.02.2021, Az. 1 A 308/19, hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis wichtige Aspekte herausgearbeitet, um eine Sondernutzungserlaubnis von dem Verbot abzugrenzen, Hindernisse auf die Straße zu bringen. Zudem befasste sich das Gericht mit den maßgeblichen straßenrechtlichen Ermessenskriterien.

Altkleider Sondernutzungserlaubnis

Kategorische Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis

Ein Entsorgungsfachbetrieb auf dem Gebiet des Altkleiderrecyclings beantragte eine Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum einer Kreisstadt. Beabsichtigt war das Aufstellen von jeweils einem Altkleidercontainer an vier namentlich benannten Altglassammelstellen direkt an den vorhandenen Containern für die Dauer von drei Jahren. Laut Antrag sollten ausschließlich neue, in verschiedenen Farben und Beschriftungen verfügbare Metallcontainer mit einer Fläche von 1,15 m² und einer Höhe von 2,15 m aufgestellt werden. Diese sollten mindestens einmal in der Woche – bei Bedarf auch zusätzlich kurzfristig – angefahren, die Container geleert und Verunreinigungen ggf. entfernt werden.

Die Kreisstadt antwortete, dass Erlaubnisse zum Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum nicht erteilt werden. Im Stadtgebiet bestehe ein ausreichendes Angebot an Möglichkeiten zur Abgabe von Alttextilien und Schuhen in Gestalt auf Privatgrundstücken aufgestellter Sammelcontainer, beispielsweise bei Einkaufszentren und karitativen Einrichtungen. Außerdem sei das Aufstellen eines Altkleidercontainers im öffentlichen Verkehrsraum als Einbringung eines Hindernisses in den Straßenraum anzusehen und nach § 32 Abs. 1 StVO verboten.

Kritische Prüfung des Ablehnungsbescheids

Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Ablehnungsbescheid und entschied:

  • Das Aufstellen von Altkleidercontainern zu gewerblichen Zwecken im öffentlichen Straßenraum oder unmittelbar an diesen angrenzend ist eine Sondernutzung im Sinne der Straßengesetze der Bundesländer (hier § 18 SStrG).
  • Die Nutzung in Form des Aufstellens jeweils eines Altkleidercontainers neben den bereits vorhandenen Altglascontainern bedarf keiner Sondernutzungserlaubnis, wenn für die beabsichtigte Benutzung eine Ausnahmegenehmigung oder eine Erlaubnis nach den Vorschriften der StVO erforderlich ist.
  • Die dem Ablehnungsbescheid zugrunde liegende Prämisse, das Aufstellen eines Altkleidercontainers neben mehreren bereits vorhandenen Altglascontainern kollidiere mit dem Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1 StVO), ist offensichtlich rechtsfehlerhaft.
  • Das Umdeuten des Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in einen solchen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.
  • Die Ermessensentscheidung muss sich an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientieren und die Behörde darf dabei nicht aus dem Blick verlieren, dass die Nutzung der Straße selten Selbstzweck ist. Der Zweck öffentlicher Straßen erschöpft sich insbesondere nicht in der Fortbewegung, sondern ermöglicht eine dienende Funktion für die politischen, künstlerischen, privaten – auch die gewerblichen – und anderen Betätigungen. Diese und insbesondere die gewerbliche Betätigung, welche nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt sein kann, verleiht dem Nutzungsinteresse je nach seinem Gewicht und dem Maß des Angewiesenseins Bedeutung bei der Abwägung der divergierenden und konfligierenden Belange.
  • Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben. Das Ermessen wurde verkannt. Die mit einem fehlenden Bedarf an Sammelstellen sowie mit der drohenden Beeinträchtigung des Stadtbilds durch Vermüllung und damit einhergehender Belastung des städtischen Haushalts durch Personal-, Sach- und Abfallbeseitigungskosten begründete Ablehnung ist ermessensfehlerhaft.

Ergebnis

Das Oberverwaltungsgericht hob den ablehnenden Bescheid der Kreisstadt auf und verpflichtete diese, über den Antrag des Entsorgungsfachbetriebs entsprechend der im Urteil dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Urteil können Sie >>> hier abrufen.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)