29.01.2019

Karneval und Vermummungsverbot im Straßenverkehr

So mancher Narr wird im bevorstehenden Karneval wieder voll kostümiert zu den Hotspots der angesagten Feierlichkeiten eilen. Wir zeigen auf, wo die Grenzen der Kostümierung bei der gleichzeitigen Teilnahme am Straßenverkehr liegen, und regen an, diese nicht zu eng zu ziehen.

Vermummungsverbot

Vermummungsverbot seit September 2017

So manchem Autofahrer (und wohl auch einigen Polizisten und Mitarbeitern der Ordnungsbehörden) ist noch nicht bekannt, dass seit September 2017 ein Vermummungsverbot im Straßenverkehr gilt. Vor dem Hintergrund des Anschlags auf den Weihnachtsmarkt in Berlin und den hitzigen Diskussionen um die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung hat der Gesetzgeber am 22.09.2017 § 23 Abs. 4 StVO in das Regelwerk eingefügt.

Die Vorschrift lautet „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO“ (vgl. Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017, BGBl. I S. 3549, in Kraft getreten am 19.10.2017).

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Wie sind diese Vorschriften anzuwenden?

Ausnahme des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO

Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kfz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Was bedeutet „verdecken“ oder „verhüllen“ i.S. des § 23 Abs. 4 StVO?

Das Gesicht wird verdeckt oder verhüllt, wenn es mit seinen charakteristischen Zügen wie Auge, Nase und Mund nicht mehr erkennbar ist.

In welchen Fällen wird das Gesicht nicht verdeckt?

Kopfbedeckungen wie z.B. Hut, Mütze, Kappe, Kopftuch oder Perücke fallen nicht unter das Verbot. Auch das Bemalen des Gesichts, ein Bart oder moderner Gesichtsschmuck wie z.B. Tattoos, Piercing oder Karnevals- bzw. Faschingsschminke hatte der Gesetzgeber bei dem Erlass der Norm nicht im Blick.

Dies gilt auch für Brillen, welche die Sicht verbessern oder unterstützen, z.B. Sonnenbrillen. Sie dürfen aber nur geringfügige Teile des Gesichts verdecken und die Erkennbarkeit der Gesichtszüge nicht beeinträchtigen.

Was ist verboten?

Das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile davon verdecken, ist nach § 23 Abs. 4 StVO untersagt.

Gesichtsbedeckungen dieser Art sind jederzeit ohne großen Aufwand auf- und absetzbar.

Nach Auffassung des Gesetzgebers verstößt die Regelung nicht gegen das Übermaßverbot (ist also nicht unverhältnismäßig).

Was ist in Grenzfällen zu tun?

Wenn ein Gesicht nicht eindeutig erkennbar ist, weil der Verkehrsteilnehmer beispielsweise eine ins Gesicht gezogene Kappe, einen dichten Bart und vielleicht noch eine große Sonnenbrille trägt, entscheidet im Streitfall ein morphologisches Gutachten.

Sanktionen bei Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vermummungsverbot

Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot von § 23 Abs. 4 StVO kann mit einem Bußgeld bis zu 60 Euro und einem Punkt geahndet werden.

Wir meinen

So manchem motorisierten Verkehrsteilnehmer wird diese Regelung, auch vor dem Hintergrund des diskutierten Böllerverbots, nicht schmecken. Denn schließlich engt der Staat die Handlungsspielräume der Bürger immer weiter gesetzlich ein und legt ihm Informationspflichten auf, die ihn überfordern. Nicht jedem Krad- oder Autofahrer fällt die rechtskonforme Auslegung neuer Verbote in den Schoß.

Der Autor beobachtete in letzter Zeit zunehmend am Steuer sitzende Muslima mit großen Sonnenbrillen und weit in das Gesicht gezogenen Kopftüchern. Es stellt sich somit die Frage, ob wir eine zusätzliche Gesichtspolizei brauchen, damit der Fahrer oder die Fahrerin sichtbar bleibt.

Unser Rechtsstaat bewegt sich auf dünnem Eis, denn die Diskrepanz zwischen den Gesetzen und ihrem Vollzug wird mit jeder neuen Norm größer.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)