12.12.2023

Ist ein Automatenkiosk eine Verkaufsstelle?

Das VG Hamburg (Beschl. vom 03.11.2023, Az. 7 E 3608/23) betrat mit einer Entscheidung im Eilverfahren Neuland, die den Betrieb einer Reihe von Ausgabegeräte in einem Kiosk zum Gegenstand hatte.

Automat

Abgabe von Waren an Sonntagen ohne anwesendes Verkaufspersonal

Ein Gewerbetreibender betrieb einen Automatenkiosk und öffnete diesen auch an Sonntagen. Kunden konnten in dem allgemein zugänglichen Kiosk Waren aus einem Sortiment von mehreren hundert Artikeln mittels mehrerer funktional miteinander verbundener automatischer Ausgabegeräte auswählen. Verkaufspersonal wurde nicht eingesetzt. Das Gewerbeamt untersagte die Abgabe von Waren außerhalb der Ladenöffnungszeiten.

Der Gewerbetreibende rief das VG Hamburg an.

Gesetzliche Definition der Verkaufsstelle

Verkaufsstellen i.S. der Ladenöffnungsgesetze der Länder sind insbesondere Ladengeschäfte aller Art, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden (hier § 2 Abs. 1 HmbLadÖffG). Es kommt nicht in erster Linie auf die Zuordnung einer Einrichtung zu einem der genannten Varianten, sondern auf die Erfüllung deren abstrakter Merkmale an.

Feilhalten von Waren

Hier ist, so das VG, das Merkmal des ständigen Feilhaltens von Waren zum Verkauf an jedermann von einer festen Stelle in einer Einrichtung erfüllt; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 a.E. HmbLadÖffG).

Ist der Automatenkiosk ein Warenautomat?

Dann wandte sich das VG der Frage zu, ob der Automatenkiosk der Gruppe von Warenautomaten zugeordnet werden kann. Warenautomaten sind selbsttätige Verkaufsvorrichtung, die Waren abgeben, typischerweise Zigaretten-, Süßigkeiten-, Getränke- und Eisautomaten. Das Geschäftskonzept des Automatenkiosk mit mehr als 350 unterschiedlichen Artikeln erschöpft sich jedoch nicht in einem bzw. mehreren isolierten Warenausgabeautomaten, sondern entspricht äußerlich und nach seiner Versorgungsfunktion im Wesentlichen einem (kleinen) Ladengeschäft bzw. einem Kiosk.

Der Automatenkiosk ist daher eine Verkaufsstelle, die vorbehaltlich der hier nicht zutreffenden Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein muss.

Ergebnis

Die Öffnung eines Automatenkiosks an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen das Ladenöffnungsrecht (hier § 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbLadÖffG). Der Eilantrag des Betreibers wurde zurückgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)