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Ist ein allgemeiner Leinenzwang für Hunde verhältnismäßig?

Ist das Anordnen des allgemeinen Leinenzwangs für bestimmte Gebiete einer Kommune gerechtfertigt (OVG Greifswald, Urteil vom 27.01.2026, Az. 1 K 221/24 OVG)?

Anleinpflicht

Der Bewohner einer Stadt an der Ostsee, ein Hundehalter, bezweifelte die Rechtmäßigkeit eines Leinenzwangs mit folgendem Inhalt (Auszug):

Führen von Hunden, Leinenpflicht

Außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums gilt in folgenden Bereichen der Stadt Leinenpflicht:

  1. für alle Hunde im Gebiet, das von folgenden Grenzen umschlossen wird, inklusive der entsprechenden Straßenkörper: […],
  2. für alle Hunde in den öffentlichen Anlagen: […],
  3. für läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet,
  4. für alle Hunde in unmittelbarer Nähe von Kinder- und Jugendspielplätzen.

Wie entschied das OVG?

Die Hundehaltung ist eine Massenerscheinung, bei der typisierende Regelungen zulässig sind:

  • Nach allgemeiner Lebenserfahrung gehen von nicht angeleinten Hunden abstrakte Gefahren für Menschen und andere Tiere aus.
  • Der allgemeine Leinenzwang für Hunde kann daher auf eine typisierende, prognostische Gefahrenbeurteilung gestützt werden.
  • Ein Nachweis konkreter Beißvorfälle ist nicht erforderlich.

Dann prüfte das OVG den Inhalt der Verordnung:

  • Die Leinenpflicht ist verhältnismäßig, da sie die Kontrolle über Hunde sicherstellt und keine milderen, gleich geeigneten Mittel zur Gefahrenabwehr bestehen.
  • Die Kommune ist nicht gehalten, nach Art, Größe oder Gefährlichkeit der Hunde zu differenzieren.
  • Die Güterabwägung spricht für die Verordnung: Die Intensität des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit der Hundehalter ist gering. Der Schutz der Rechtsgüter der Betroffenen hat ein geringeres Gewicht.
  • Weil die Leinenpflicht nicht generell im Stadtgebiet gilt, bestehen ausreichend Möglichkeiten, Hunde auch ohne Leine frei laufen zu lassen.

Was folgt daraus?

Das OVG entschied, die Verordnung ist rechtmäßig. Sie ist insbesondere zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit gerechtfertigt.

Ergebnis

Die Klage des Hundehalters wurde abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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