05.06.2019

Lärm und Umwelteinwirkungen: Bremen ändert Immissionsschutzgesetz

Bremen ist eines der wenigen Bundesländer, die den Schutz der Bevölkerung vor Immissionen landesrechtlich über die Vorschriften des Bundes hinaus regeln. Die bestehenden Vorschriften wurden nun erweitert.

Immissionsschutzgesetz Bremen

Immissionsschutzgesetz in Bremen geändert

Mit Gesetz vom 14.05.2019 (Brem.GBl. Nr. 62 vom 22.05.2019, Seite 316) wurde das Bremische Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz – BremImSchG) geändert und neu gefasst.

Wir stellen die wesentlichen Inhalte kurz dar:

Lärm ausgehend von Kindern

Weil das BImSchG selbst eine Vorschrift enthält, die Geräusche von Kindern als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten als grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar einstuft, ist diese Passage nicht mehr im neuen BremImSchG enthalten.

Betrieb von Geräten und Maschinen

Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

Abwehr von Immissionen und Schutz vor Gefahren durch Störfälle

Außerdem sind die Vorschriften des BImSchG zur Abwehr anderer schädlicher Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen anzuwenden. Weiter gilt das Immissionsschutzgesetz für Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen durch Anlagen und Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

Die Vorschriften der Störfallverordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs-, Informations- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend.

Die Störfallverordnung (12. BImSchV) regelt den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von plötzlich auftretender Störfällen bei technischen Anlagen mit Austritt gefährlicher Stoffe.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)