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Hausverbot für alle Dienststellen der Gemeinde?

Nachdem ein Kunde im Rathaus bedrohlich aufgetreten war, bekam er die rote Karte vom Behördenleiter. Der VAR in Gestalt des VG Bremen, Beschl. vom 27.03.2026, Az. 3 V 4038/25, bekam den Ball vom Kunden zugespielt.

Hausverbot nach bedrohlichem Auftritt

Im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle gebärdete sich ein Kunde uneinsichtig und aufbrausend. Er beleidigte die Sachbearbeiterin und widersetzte sich der Aufforderung, das Gebäude zu verlassen. Am nächsten Tag sprach der Kunde erneut vor. Sein Verhalten war beängstigend und bedrohlich. Er wurde von der Polizei aus dem Gebäude geführt und erhielt später für die Dauer von neun Monaten ein Hausverbot für alle Gebäude der Verwaltung.

Hausrecht als Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für das Hausverbot ist das Hausrecht. Dieses umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um den Widmungszweck der Einrichtung zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und insbesondere über den Aufenthalt von Personen in dem öffentlichen Gebäude zu entscheiden.

Ist das Hausverbot formell rechtmäßig?

Gleich zu Beginn ihrer Prüfung fanden die Richter ein Haar in der Suppe: Der Kunde wurde nicht angehört. Es hätte genügt, ihm Gelegenheit zur Anhörung zu geben und ihm im Fall eines erneuten Auftretens ein Hausverbot für diese Räumlichkeiten bis zum Ablauf der Anhörungsfrist zu erteilen. Dies war nicht geschehen. Da dieser Fehler bei Ermessensentscheidungen nicht unbeachtlich ist, führt er zur formellen Rechtswidrigkeit des Hausverbots.

Ist das Hausverbot materiell rechtmäßig?

Der Tatbestand für das Hausverbot liegt zwar vor, begann das VG unheilvoll für die Behörde. Es dient einem störungsfreien Dienstbetrieb. Der Kunde hat zwar den Bestand oder die Funktionsfähigkeit einer hoheitlichen Einrichtung gefährdet. Jedoch ist es nicht erforderlich, das Hausverbot auf sämtliche Behördengebäude zu erstrecken. Weil sich alle Vorfälle ausschließlich in der Kfz-Zulassungsstelle ereigneten, ist ein Hausverbot für diese Räume ausreichend.

Ergebnis

Das VG stellte die aufschiebende Wirkung der Klage des Kunden gegen das Hausverbot wieder her.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)