12.01.2024

Rechtfertigt ein ungehaltenes Auftreten ein behördliches Hausverbot?

Das VG Frankfurt a. M. (Urteil vom 4.4.2023, Az. 5 K 2493/22.F) musste entscheiden, ob ein ungehaltenes Auftreten sowie Film- und Bildaufnahmen mit einem Smartphone ausreichen, um ein Hausverbot auszusprechen.

Rathaus

Hausverbot nach „eher unschön“ verlaufender Akteneinsicht

Ein Beteiligter wollte in den Räumlichkeiten der Bauaufsicht Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens nehmen. Im Verlauf der Akteneinsicht entwickelte sich eine streitige Auseinandersetzung:

  • Eine anwesende Mitarbeiterin beschrieb das Verhalten des Beteiligten als ungehalten: „Er ist doch stellenweise lauter geworden und hat versucht, aus uns herauszubekommen, dass wir ihm diese Bestätigung erteilen. Die Gesprächsatmosphäre war recht forsch.“
  • Mitarbeiterin B beschrieb das Verhalten des Beteiligten als „schroff“, er sei „ziemlich ungehalten“ aufgetreten und der Termin „insgesamt eher unschön“ verlaufen. Er sei „sehr gereizt“ gewesen.

Wegen seines Verhaltens erhielt der Beteiligte ein Hausverbot für drei Jahre, das mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen wurde. Der Beteiligte rief das VG Frankfurt an, um das Hausverbot zu Fall zu bringen.

Auf welche Rechtsgrundlage kann das Hausverbot gestützt werden?

Rechtsgrundlage des Hausverbots ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Körperschaft, die das betreffende Gebäude nutzt. Das Hausrecht umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen.

Hat der Beteiligte den Dienstbetrieb gestört?

  • Ein „aggressives“ und „bedrängendes“ Verhalten gegenüber den Mitarbeitern der Behörde reicht nicht aus, um den Dienstbetrieb zu stören, entschied das VG.
  • Auch der Vorwurf, der Beteiligte habe während der Akteneinsicht mit seinem Smartphone Film- und Tonaufnahmen gefertigt, kann ein Hausverbot nicht rechtfertigen, fuhr das Gericht fort.

Ergebnis

Das öffentlich-rechtliche Hausverbot dient nicht dazu, der Verwaltung den mitunter herausfordernden Umgang mit Bürgern zu ersparen, sondern kann – weil die Verwaltung nicht um ihrer selbst, sondern um ihrer Bürger willen existiert – erst dann ein zulässiges Mittel sein, wenn ein gewisses Niveau an Störungen des Dienstgeschehens erreicht wird, das unter keinen Umständen mehr zu tolerieren ist.

Weil diese Voraussetzungen nicht vorlagen, hob das VG das für 3 Jahre verfügte Hausverbot auf.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)