17.05.2021

Geschwindigkeitsverstoß nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt

Bei Privatfahrten ist ein Tempoverstoß nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2021, Az. 2 RBs 13/21).

Geschwindigkeitsverstoß Ausnahmen

Arzt wollte schwangere Ehefrau selbst ins Krankenhaus bringen

Ein Arzt fuhr außerhalb der Ortschaft 40 km/h zu schnell, wurde geblitzt und mit einem Bußgeld belegt. Im Einspruchsverfahren begründete der Arzt den Verstoß damit, dass er seine schwangere Ehefrau selbst ins Krankenhaus bringen wollte. Das Amtsgericht teilte die Auffassung eines Notstands nicht und verhängte ein Bußgeld, wogegen der Arzt Rechtsbeschwerde einlegte, die erfolglos war.

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Wann ist Straffreiheit gegeben?

Eine Verletzung von Verkehrsvorschriften, etwa durch Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit, kann zwar grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe einer schwer erkrankten oder verletzten Person geleistet werden kann. Eine Rechtfertigung durch Notstand setzt jedoch voraus, dass die Überschreitung der Geschwindigkeit ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist, nicht aber dann, wenn der Betroffene nicht zuvor vergeblich einen anderen Ausweg/andere Mittel gesucht hat (z.B. Anforderung Notarzt, Rettungswagen). Erst wenn eine Rettung z.B. nicht zeitnah möglich ist und die Geschwindigkeitsüberschreitung einen Patientenvorteil bringt, der nicht außer Verhältnis zu der Gefährdung der Straßenverkehrsteilnehmer steht, kann ein Notstand gerechtfertigt sein.

Notstand lag hier nicht vor

Die Voraussetzungen eines Notstands liegen hier ersichtlich nicht vor. Der Betroffene hat schon keinen Versuch unternommen, rettungsdienstliche Hilfe anzufordern. Rettungswagen und Notärzte haben bei Notfällen Sonder- und Wegerechte, um schnell zur Notfallstelle zu gelangen. Selbst ein Arzt kann sich ohne rechtliche Begründung nicht auf einen Notstand, der hier auch gesundheitlich nicht vorlag, berufen.

Den Beschluss können Sie hier abrufen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)