08.06.2010

Gefährlicher Hund darf beschlagnahmt und eingeschläfert werden

Ordnet die Behörde die Beschlagnahme und Einziehung eines Hundes an, so ist dies gerechtfertigt. Allerdings geht das Eigentum an der Sache erst dann über, wenn die Beschlagnahmeverfügung vollzogen ist und die Behörde amtlichen Gewahrsam begründet hat (VGH Mannheim, Beschluss vom 05.02.1010, Az. 1 S 2560/09).

Bilder Akten

Wegen eines neuerlichen Beißvorfalls ordnete die Ordnungsbehörde die Beschlagnahme und Einziehung einer Schäferhündin an. Diese war als gefährlich i.S.v. § 2 PolVOgH Baden-Württemberg eingestuft worden. Hiergegen wandte sich der Kläger im Eilverfahren. Seine Klage blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsakts der Einziehung (und damit der Eigentumsübertragung) ist in diesem Fall noch nicht eingetreten. Grund: Die Beschlagnahme ist noch nicht vollzogen worden, was durch freiwillige Herausgabe des Hundes oder durch Vollstreckung im Wege des unmittelbaren Zwangs hätte geschehen können. Erst durch die Wegnahme durch die Behörde wird ein amtlicher Gewahrsam begründet.
  • Eine Einziehung kann ausnahmsweise mit der Beschlagnahme und dem damit verbundenen Eigentumswechsel erfolgen.
  • Bei summarischer Prüfung war die Beschlagnahme rechtens, auch die Einstufung als gefährlicher Hund. Dies gilt auch für den Übergang der Haltereigenschaft auf den Verein für Deutsche Schäferhunde. Dieser Gefahr könnte nur durch einen absolut verlässlichen Hundehalter begegnet werden.
  • Hinweise auf das Fehlverhalten des Hundes, der unbeaufsichtigt auf der Straße gelaufen war und ein Kind gebissen hatte, zeugen ein Bild. Angesichts des bekannten Gefahrenpotenzials des Hundes hätte sich der Halter vergewissern müssen, dass der Hund nicht entweicht.
  • Eine Wiederherausgabe an den Antragsteller kommt damit nicht infrage (Gefahrenpotenzial).
  • Das Verwaltungsgericht hat demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zusammen mit der Beschlagnahme verfügte Einziehung mit Abwägung der Interessen zu Recht bejaht. Dadurch wurde auch der angeordneten Einschläferung des Hundes Rechnung getragen (Verhältnismäßigkeit).
Autor*in: WEKA Redaktion