06.09.2021

Gefährliche Hunde: Muss der Hinweisgeber genannt werden?

Weil die Ordnungsbehörde die Herausgabe des Namens der Person verweigerte, die einen Hundehalter wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über gefährliche Hunde angezeigt hatte, musste das VG Neustadt a.d.W. entscheiden.

Verstoß gegen das Gesetz über gefährliche Hunde

Hinweis über Verstoß gegen das Gesetz über gefährliche Hunde

Nachbarn beschwerten sich bei der Ordnungsbehörde über einen Hundehalter, der einen Hund der Rasse Cane Corso hielt. Das Tier sei gefährlich und somit entsprechend einzustufen, erklärten die Nachbarn. Trotzdem führe der Hundehalter den Hund stets ohne Leine aus. Die Ordnungsbehörde wies den Hundehalter auf die bestehende Anleinpflicht im Stadtgebiet sowie auf die Vorschriften des Gesetzes über gefährliche Hunde hin. Dieser antwortete, sein Hund sei nicht aggressiv, sondern im Gegenteil gutmütig, ausgeglichen und kinderfreundlich.

Darüber hinaus forderte er die Ordnungsbehörde auf, ihm mitzuteilen, welche Personen sich über seinen Hund beschwert hätten. Er würde einen Rechtsstreit mit einer Nachbarin führen und vermute, dass die Beschwerde als „Retourkutsche“ erfolgt sei. Die beantragte Information könne für ihn im Zivilverfahren relevant sein.

Weil sich die Ordnungsbehörde weigerte, die Namen der Beschwerdeführer zu nennen, klagte der Hundehalter vor dem VG Neustadt a.d.W.

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Anspruch auf Information nach dem Landestransparenzgesetz?

Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch könnte das Landestransparenzgesetz (in anderen Bundesländern: Informationsfreiheitsgesetz) sein, das jedem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen vermittelt. Ein Antrag auf Informationszugang ist aber abzulehnen, so das VG, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart würden. Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen eingewilligt haben, die Offenbarung durch Rechtsvorschrift erlaubt ist oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Diese Ausnahmen liegen aber nicht vor, entschied das Gericht. Der Hundehalter kann sich allenfalls auf ein privates Interesse berufen, ein besonderes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Namen besteht nicht.

Wurde die Arbeit der Ordnungsbehörde behindert?

Im Bereich der Gefahrenabwehr sind die Behörden vielfach auf sachdienliche Hinweise der Bürger angewiesen, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen. Insofern erhöhen solche Hinweise die Effektivität behördlicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, indem sie die behördliche Aufmerksamkeit auf Verdachtsfälle lenken. Derartige Hinweise werden in der Regel in der Annahme gegeben, dass der Name nicht offenbart wird. Das Offenbaren des Namens von Hinweisgebern ohne ihre Zustimmung könnte die Ordnungsbehörde beim Wahrnehmen von Aufgaben der Gefahrenabwehr spürbar beeinträchtigen. Wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre, wären weniger Personen bereit, entsprechende Hinweise zu geben.

Ergebnis

Das VG kam somit im Urteil vom 26.07.2021, Az. 5 K 1113/20.NW, zu dem Ergebnis, dass der Hundehalter keinen Anspruch auf Herausgabe der Namen der Beschwerdeführer hat, da diese als personenbezogene Daten einem besonderen Schutz unterliegen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)