29.02.2024

Geänderte Vorschriften zum Betreiben von Drohnen

Am Jahresanfang ist die finale Stufe der „Delegierten Verordnung (EU) 2019/947“ der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) in Kraft getreten, die auf einer Entscheidung der EU-Kommission beruht. Ziel ist es, den Betrieb von Drohnen sicherer zu gestalten. Wir erläutern die Änderungen.

Umsetzung in das nationale Recht

Mit dem „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb der unbemannten Luftfahrt“ wurden bereits die rechtlichen Grundlagen auf nationaler Ebene (LuftVG, LuftVO, LuftVZO) entsprechend angepasst.

Am 01.01.2024 zündete nun die finale Stufe der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die Änderungen betreffen insbesondere die Hersteller und die Piloten von Drohnen.

Drohnen müssen zertifiziert werden

Drohnenhersteller dürfen Drohnen ab diesem Jahr nur in Verkehr bringen, wenn sie zertifiziert und einer der Risikoklassen C0 bis C6 zugeordnet wurden. Alle in Verkehr gebrachten Drohnen werden zuvor auf ihre Qualität geprüft. Die Zuordnung zu einer Risikoklasse, die deutlich auf der Verpackung angegeben sein muss, erlaubt einen sofortigen Überblick, was erlaubt bzw. verboten ist und was bei einem Drohnenflug beachtet werden muss.

„Bestandsdrohnen“, d.h. Drohnen ohne Klassifizierung, dürfen ab 2024 weiterhin benutzt werden. Sie werden in Gewichtsklassen mit einem Abfluggewicht unter 250 Gramm und über 250 Gramm eingeteilt:

Drohnen ohne Klassifizierung bis 250 Gramm (OPEN A1)

Nicht klassifizierte Drohnen bis 250 Gramm gehören weiterhin in die Kategorie OPEN A1. Für Drohnen dieser Klasse gilt:

  • Der Führer der Drohne benötigt keinen Drohnenführerschein,
  • muss aber eine Drohnenversicherung abschließen und
  • sich beim Luftfahrtbundesamt registrieren lassen.
  • Er erhält eine AUS-(Unmanned-Aircraft-System-)Betreiber-ID, die sichtbar an der Drohne angebracht werden muss.
  • Die leichten Drohnen dürfen unbeteiligte Personen überfliegen und auch in Wohngebieten und Städten geflogen werden.

Drohnen ohne Klassifizierung über 250 Gramm (OPEN A3)

Zu dieser Gewichtsklasse gehören die nicht klassifizierten Drohnen mit mehr als 250 Gramm Startgewicht. Drohnen der Kategorie OPEN A3

  • dürfen nicht in der Nähe von Menschen geflogen werden bzw. dürfen keine Menschen überfliegen,
  • es muss ein Mindestabstand von 150 Metern Abstand zu Wohn-, Gewerbe- und Erholungsgebieten eingehalten werden.
  • Zusätzlich zum Registrieren des Betreibers zum Abschluss einer Drohnenversicherung wie in der Klasse OPEN A1 ist der „kleine Drohnenführerschein“ (EU-Kompetenznachweis) Voraussetzung für den Betrieb der Drohne, der beim Luftfahrtbundesamt zu beantragen ist.

Drohnen mit Klassifizierung unter 250 Gramm (C0)

In dieser Klasse fliegen ausschließlich zertifizierte Drohnen unter 250 Gramm, die alle Anforderungen dieser Drohnenklasse erfüllen. Für sie gelten die vorgenannten Regeln der Drohnen-Kategorie OPEN A1. Ein Drohnenführerschein ist nicht erforderlich.

Drohnen mit Klassifizierung von 250 bis 900 Gramm (C1)

Zertifizierte Drohnen mit einem maximalen Gewicht von bis zu 900 Gramm, die alle anderen Anforderungen dieser Drohnenklasse erfüllen, dürfen ebenfalls in der Kategorie OPEN A1 geflogen werden. Für sie gelten die Bestimmungen der Kategorie C0 mit folgenden Abweichungen:

  • Zusätzlich zum sichtbaren Anbringen der Betreiber-ID außen an der Drohne muss diese auch in der Software der Drohne eingetragen werden, sodass sich die Drohne selbst identifizieren kann.
  • Wird eine Drohne der Klasse C1 geflogen, ist der kleine Drohnenführerschein erforderlich.

Drohnenklasse bis zu 4 kg (C2)

Wiegt eine Drohne zwischen 900 Gramm und 4 kg, wird sie in der Drohnenklasse C2 geführt, wenn sie alle anderen Anforderungen dieser Drohnenklasse erfüllt.

Es gelten folgende Regelungen:

  • Der kleine Drohnenführerschein ist Pflicht.
  • Drohnen dieser Klasse dürfen nur in der Kategorie OPEN A3 geflogen werden. Beim Besitz des großen Drohnenführerscheins A2 dürfen sie in der Klasse OPEN A2 betrieben werden. Praktisch bedeutet dies:
    • Ohne großen Drohnenführerschein in OPEN A3 ist der Betrieb dieser Drohnen nicht in der Nähe von Menschen zulässig. Es muss sichergestellt werden, dass sich im Bereich des Flugs keine unbeteiligten Menschen aufhalten. Zu Wohn-, Gewerbe- und Erholungsgebieten ist ein seitlicher Abstand von mindestens 150 Metern einzuhalten.
    • Ist der Pilot im Besitz des großen Drohnenführerscheins, dürfen Drohnen der Klasse C2 bis zu 50 Meter Abstand im normalen Modus oder bis zu 5 Meter Abstand im Langsam-Modus in der Nähe von Menschen geflogen werden und auch innerhalb von Wohngebieten.

Außerdem gilt auch in dieser Drohnenklasse:

  • Es muss eine Drohnenversicherung abgeschlossen werden,
  • der Betreiber muss ich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren lassen und bekommt eine Betreiber-ID (UAS-Betreiber-Nummer),
  • die Betreiber-ID muss sichtbar auf der Drohne angebracht werden und
  • zusätzlich auch in der Software der Drohne eingetragen werden, sodass sich die Drohne auch selbst identifizieren kann.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)