23.02.2017

Sind Drohnen ein Fall für das Ordnungsamt?

In München kracht eine Drohne gegen den Olympiaturm und stürzt 180 Meter in die Tiefe, auf Sylt fliegen Drohnen über die FKK-Strände, und in Davos richten die Ordnungsbehörden eine spezielle „Drohnenabwehr“ mit Geräten wie in Science-Fiction-Filmen ein, um Anschläge ausgehend von Drohnen auf das Weltwirtschaftsforum zu verhindern. Sind Drohnen ein Fall für das Ordnungsamt?

Drohnenverordnung

Wie werden Drohnen rechtlich eingestuft?

Drohnen sind unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden („unbemannte Luftfahrtsysteme“). Sie gelten als Luftfahrzeuge und unterliegen damit den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes und der Luftverkehrsordnung.

Wird eine Drohne zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben und wiegt sie bis 5 kg, besteht keine Erlaubnispflicht. Es gelten die Vorschriften über Flugmodelle. Soll die Drohne hingegen aus anderen Gründen in den Luftraum aufsteigen, insbesondere zu einem gewerblichen Zweck, besteht Erlaubnispflicht. Das ist auch der Fall, wenn die Drohne von einer Behörde oder einer Organisation mit Sicherheitsaufgaben eingesetzt wird.

Voraussetzungen einer Erlaubnis

Die Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg unbemannter Luftfahrtsysteme bedarf der Erlaubnis. Drohnen zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung dürfen erlaubnisfrei betrieben werden.

Eine Allgemein- und Einzelerlaubnis setzt das Stellen eines Antrags bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde voraus, z.B. in Baden-Württemberg und Hessen bei den Regierungspräsidien, in Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregierungen. Für bestimmte Gebiete wird eine Erlaubnis nicht erteilt, z.B. Parkanlagen, Schwimmbäder, Unglücksorte, Katastrophengebiete, Einsatzorte von Polizei oder anderen Behörden sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, soweit die Luftfahrtbehörde und weitere Stellen den Betrieb nicht ausnahmsweise zugelassen haben. Nicht erlaubnisfähig ist auch das Aufsteigen von Drohnen in Luftsperrgebieten und in Gebieten mit Flugbeschränkungen sowie der Betrieb von Drohnen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Flugplatzbegrenzungen sowie Flugplätzen ohne Zustimmung der Luftaufsicht oder Flugleitung.

Was ist beim Betrieb einer Drohne zu beachten?

Es ist verboten, Drohnen außerhalb der Sichtweite des Lenkers zu betreiben. Außerdem dürfen Personen, landwirtschaftliche Nutztiere und Sachen, insbesondere öffentliche Verkehrswege, Hochspannungsleitungen und andere Hindernisse, nicht gefährdet werden. Es ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Soll die Drohne im Einsatzbereich von Luftfahrzeugen der Polizei fliegen, z.B. Hubschrauberstaffeln von Landes- und Bundespolizei, und der Rettungsdienste, z.B. Rettungshubschrauber „Christoph“, muss hierfür die Genehmigung des örtlichen Einsatzleiters eingeholt werden, wenn die Entfernung zu einer Einsatzstelle weniger als 1,5 km beträgt.

Ist die Ordnungsbehörde beim Betrieb von Drohnen zuständig?

Weil Drohnen unbemannte Luftfahrzeuge sind, sind die Landesluftfahrtbehörden sachlich zuständig, um betriebsbedingte Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren.

Drohen Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil z.B. mit der Drohne Fotos von bestimmten Personen gefertigt oder die Grundstücke von Dritten ausgespäht werden, sind spezielle Eingriffsgrundlagen nicht vorhanden. Die Ordnungsbehörde kann bei Verletzung dieses Grundrechts nach Ermessen eingreifen und dem „Steuermann“ der Drohne als Verhaltensstörer auf der Grundlage der Befugnisklausel des Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzes nach Ermessen untersagen, das fremde Grundstück zu überfliegen bzw. Fotos sowie Videoaufnahmen zu erstellen.

Hinweis

Eine ausführliche Darstellung der Rechtslage sowie ein Fallbeispiel zum Thema Drohnen enthält die nächste Aktualisierung des Handbuches „Ordnungsamtspraxis“.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)