04.04.2017

Bundesregierung bereitet eine Drohnenverordnung vor

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Datenschutzes soll die Nutzung von unbemannten Fluggeräten zu Zwecken der Freizeitgestaltung (Flugmodelle, Drohnen) reguliert werden.

Drohnenverordnung

Im Beitrag „Sind Drohnen ein Fall für das Ordnungsamt?“ (Newsletter Februar 2017) hatten wir berichtet, dass sich Konfliktsituationen mit Drohnen häufen, und deren rechtliche Klassifizierung dargestellt.

Drohnen (auch „Multikopter“ genannt) können günstig und ohne Auflagen erworben und ohne besondere Vorkenntnisse in Betrieb genommen werden. Sie eignen sich nicht nur für industrielle Zwecke, z.B. bei der Umwelt- und Verkehrsüberwachung oder beim Schutz von Pipelines und Bahnanlagen, sondern auch für die Zwecke der Freizeitgestaltung. Während beim Einsatz von Drohnen im gewerblichen Bereich oder Flugmodellen im Rahmen der Vereinsarbeit technische und luftfahrtrechtliche Kenntnisse vermittelt werden, bleibt das beim privaten Einsatz von Drohnen regelmäßig aus. Die zu Freizeitzwecken genutzten „Multikopter“ können bisher weitestgehend erlaubnisfrei eingesetzt werden. Das hat zu häufigen Beschwerden (z.B. bei Drohnenflügen über FKK-Gelände) und auch zu Risiken im Luftraum sowie für Dritte am Boden geführt (z.B. Absturz einer Drohne 180 m in die Tiefe am Olympiaturm in München).

Wie sollen die aufgezeigten Probleme gelöst werden?

  • Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beabsichtigt, eine neue „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ zu erlassen. Diese Verordnung soll die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes ergänzen sowie die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ändern. Im Wesentlichen wird die VO folgende Inhalte haben:
  • Flugmodelle und Drohnen werden aufgrund der vergleichbaren Betriebsgefahr künftig prinzipiell gleichbehandelt.
  • Der Betrieb von Flugmodellen wird beschränkt und z.B. eine Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse bei Betrieb eines Flugmodells mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse eingeführt. Der Betrieb von Drohnen wird einerseits eingeschränkt, andererseits erleichtert, z.B. entfällt die bisherige generelle Erlaubnispflicht für ihren Betrieb.
  • Der Betrieb von Drohnen wie auch von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm wird generell unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Aufstieg keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, einschließlich datenschutzrechtlicher Belange, bedeutet.
  • Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als 25 Kilogramm bleibt verboten, Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
  • Drohnen und Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm müssen künftig gekennzeichnet werden. Eine Plakette muss den Namen und die Adresse des Halters ausweisen.
  • Steuerer von Drohnen und Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen künftig die zur sicheren Durchführung des Betriebs notwendigen Kenntnisse durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen. Diese Beschränkung gilt nicht auf Modellfluggeländen.
  • Die Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme wird liberalisiert, z.B. durch das Zulassen von Videobrillen bei ihrem Betrieb.
  • Besonders gefahrgeneigte Betriebsarten und der Betrieb über besonders sensiblen Gebieten wird untersagt, etwa im An- und Abflugbereich von Flughäfen oder an Einsatzorten der Polizei. Das Überfliegen von Wohngebieten ist verboten.
  • Der Betrieb von Drohnen und Modellflugzeugen in über 100 Meter Höhe ist ebenfalls verboten, es sei denn, es liegt eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor.

Bundesrat macht Zustimmung abhängig von Änderungen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.03.2017 die Zustimmung von einigen Änderungen abhängig gemacht. Insbesondere soll die vorgesehene Flughöhenbeschränkung von 100 Metern modifiziert werden, weil sonst bestimmte Modellflugsparten nicht mehr betrieben werden dürfen. In die Liste der sensiblen Gebiete soll auch die Umgebung von Krankenhäusern aufgenommen werden, um Kollisionen mit Rettungshubschraubern zu verhindern.

Die Drohnenverordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, die Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht erst sechs Monate später.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)