24.10.2016

Erhöhter Hundesteuersatz für bestimmte Hunderassen beanstandet

Eine höhere Hundesteuer darf eine Gemeinde nur bei Gefährlichkeit des Tieres verlangen, nicht allein wegen Größe und Gewicht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine "abstrakte Gefährlichkeit" vorliegen (VG Schleswig-Holstein, Urteile vom 15.07.2016, Az. 4 A 86/15 und 4 A 71/15).

Hundesteuersatz bestimmte Hunderassen

Für bestimmte Rassen gilt erhöhter Hundesteuersatz

In den beiden genannten Verfahren ging es um Hunde der Rasse „Bullmastiff“ bzw. „Bordeauxdogge“, für welche die jeweiligen Hundesteuersatzungen erhöhte Steuersätze gegenüber der Steuer für einen „normalen Hund“ vorsehen (400 € statt 75 € bzw. 800 € statt 110 €).

Die Hundehalter hatten gegen entsprechende Steuerbescheide ihrer Gemeinde geklagt und zur Begründung geltend gemacht, dass ihre Hunde individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassezugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Die beklagten Gemeinden hatten sich zur Begründung auf gefahrenabwehrrechtliche Regelungen anderer Bundesländer gestützt, in denen (u.a.) auch diese Hunderassen als potentiell gefährlich bzw. als „Kampfhund“ definiert werden.

So hat das Gericht entschieden

  • Es ist zwar möglich und grundsätzlich zulässig, dass sich Gemeinden erhöhte Hundesteuersätze auf Regelungen anderer Normgeber und deren Erkenntnisse stützen.
  • Allerdings müssen in jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen, welche die „verhaltenslenkende“ Wirkung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigen. Diese konnten hier aber nicht festgestellt werden. Die Äußerungen der Sachverständigen im Gesetzgebungsverfahren zur Gefährlichkeit der betreffenden Hunde sind nicht ausreichend, den „Bullmastiff“ als gefährlichen Hund einzustufen, also eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
  • Ein Abstellen alleine auf äußere Merkmale wie Größe und Gewicht ist hingegen nicht ausreichend, um die Ungleichbehandlung gegenüber anderen vergleichbaren Hunderassen wie Schäferhund oder Dogge zu rechtfertigen.

Hinweis

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG wurde zugelassen.

Lesen Sie das Urteil hier.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)