12.11.2009

Kampfhunde-Mischling darf nicht von vornherein als Kampfhund eingestuft werden

Der VGH München sowie das VG Augsburg hatten sich mit der Rassezugehörigkeit eines Mischlingshundes als Kampfhund zu beschäftigen. Sehen Sie hierzu die Entscheidungen (VG Augsburg vom 17.07.2009, Az. 5 K 07.1661, und VGH München vom 17.07.2009, Az. 10 B 09.89).

Kampfhunde-Mischling

Ist der ausgesetzte Hund ein Kampfhunde-Mischling?

Die Klägerin erwarb einen als American Staffordshire Terrier ausgesetzten Hund von einem Tierheim. Sie beantragte eine Halteerlaubnis nach Art. 37 LStVG. Über die Erlaubnis wurde nicht entschieden. Die Ordnungsbehörde untersagte der Klägerin die Haltung des Hundes mit der Anordnung, diesen an einen Berechtigten abzugeben. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld angedroht.

Ein Gutachten ergab zunächst die Feststellung eines „Kampfhunde-Mischlings“.

Die Hundehalterin erhob Klage. Ein Gutachten – in ihrem Auftrag – belegte eine Nichtbeweisbarkeit eines Mischlingshundes. Der Sachverständige des Verwaltungsgerichts kam zum Ergebnis einer Mischrasse des Kampfhundes.

Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid der Ordnungsbehörde auf, dies jedoch nicht hinsichtlich der Untersagung der Hundehaltung. Der Verwaltungsgerichtshof München hob die gesamte Entscheidung der Ordnungsbehörde auf.

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Gründe für die Entscheidung

  • Die Rassezugehörigkeit eines Hundes, dessen Eltern unbekannt sind, kann nicht allein nach der phänotypischen Ähnlichkeit mit einem Kampfhund bestimmt werden. Wesentlich sind zugleich auch das Wesen und der Bewegungsablauf eines Hundes, um zugeordnet werden zu können. Die genetische Abstammung muss zweifelsfrei festgestellt werden. Frühere Rassebezeichnungen sind unerheblich.
  • Ergeben sich aus einem Sachverständigengutachten erhebliche Abweichungen in Aussehen und Bewertung, so ist von einem Mischlingshund auszugehen.
  • Auch bei einer Kreuzung müssen objektive Anhaltspunkte für die Einstufung als Kampfhund vorliegen. Bloße Vermutungen und Hypothesen reichen hierzu nicht aus. Liegt demnach eine Kreuzung vor, so kann nicht ohne Weiteres von einer Gefährlichkeit des Tiers ausgegangen werden. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Tiers vorliegen (alles eine Frage der Beweisfähigkeit).
  • Steht zudem nicht fest, ob der Hund überhaupt von einem Kampfhund abstammt, ist die Frage unerheblich, ob eine Kreuzung in zweiter Generation noch den Regeln der Kampfhundeverordnung unterfällt. Nur die erstmalige Kreuzung eines Kampfhundes kann noch als Kampfhundekreuzung anzusehen sein.

Hinweise

Betrachten Sie diese Entscheidungen im Hinblick auf die Regelungen in Ihrem Landesrecht. Sie dürfte regelmäßig auch in anderen Bundesländern anwendbar sein!

Praktiker ersehen aus diesen Entscheidungen wieder, wie „schwammig“ die landesrechtlichen Regelungen sind. Die Gesetzgeber haben durch „Schnellschuss“ die „Kampfhundevorschriften“ erlassen. Nun interessiert sich auf dieser Ebene niemand mehr hierfür. Der politischen Meinung ist Genüge getan. Die zuständigen Ministerien haben offensichtlich das Thema auch abgehakt und geben keine weiteren Hinweise heraus. Es ist ein Trauerspiel, wie die Politik auf die Schnelle Vorschriften vorgibt, sich aber bei den Nachwirkungen zurückzieht.

>>> VG Augsburg vom 17.07.2009, Az. 5 K 07.1661

>>> VGH München vom 17.07.2009, Az. 10 B 09.89

Autor*in: WEKA Redaktion