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„Das haben wir schon immer so gemacht“

… akzeptierte das VG Berlin (Urteil vom 09.04.2026, Az. VG K 1 K 15/24) nicht als Begründung für das Ablehnen einer Sondernutzungserlaubnis für einen fliegenden Verkauf am Straßenrand.

Antrag auf Erlaubnis für einen mobilen Kaffeestand abgelehnt

Der Besitzer eines mobilen Kaffeestandes beantragte eine Sondernutzungserlaubnis, um im „fliegenden Handel“ Kaffee aus einem Fahrzeug zu verkaufen. Das Ordnungsamt entpuppte sich als Spielverderber: Der Handel am Fahrbahnrand sei höchstens bei leicht verderblichen Lebensmitteln erlaubt, z.B. der Verkauf von Eis. Schon immer sei es gängige Verwaltungspraxis, zum Vermeiden von Wettbewerbsverzerrungen und Nachteilen für den ortsfesten Einzelhandel keine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Der fliegende Verkauf habe auch negative Auswirkungen auf das Straßen- und Ortsbild.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren rief der Gewerbetreibende das VG Berlin an.

Wenig Begeisterung des VG

Das VG fragte sich, ob im Ordnungsamt die Zeit stehen geblieben ist: Nach den Landesstraßengesetzen (hier: Novelle des BerlStrG im Jahr 2006) werden Sondernutzungserlaubnisse nach Ermessen erteilt. Es ist eine Entscheidung zu treffen, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls dem Zweck der Erlaubnisnorm am ehesten gerecht wird.

Was bedeutet das für die Verwaltungspraxis?

Der Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis reicht allein nicht mehr aus, um eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zu versagen, belehrten die Richter die Behörde. Es sind alle Gesichtspunkte des Falls in die Entscheidung einzubeziehen und mit dem Zweck des Straßengesetzes abzugleichen. Somit können nicht nur straßenrechtliche Belange beim Abwägen der Handlungsalternativen berücksichtigt werden, sondern auch solche, die über das Straßenrecht hinausgehen, z.B. die Attraktivität eines Ortes.

Ergebnis

Weil das Gericht sein Ermessen nicht an Stelle des Ermessens der Verwaltung ausüben kann, muss das Ordnungsamt nun nachsitzen und über die Erlaubnis für einen mobilen Kaffeeverkauf erneut entscheiden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)