02.11.2018

Sondernutzungserlaubnis für Bauchladenverkauf von Fastnachtsartikeln?

Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Verkauf von Fastnachtsartikeln aus einem Bauchladen im öffentlichen Bereich ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtens (OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 11.10.2018, Az. 1 A 11842/17.OVG).

Bauchladen Sondernutzungserlaubnis

Der Kläger beantragte bei der beklagten Stadt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Verkauf von Fastnachtsartikeln mittels eines Bauchladens in der Zeit vom 11.11.2015 bis zum 09.02.2016. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, mobile Verkaufsaktionen könnten aus Gründen der Gleichbehandlung und wegen der Vielzahl bereits gestellter Anträge auf öffentlichen Flächen grundsätzlich nicht zugelassen werden.

Widerspruch und Klage des Klägers gegen die Ablehnung waren erfolglos. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Entscheidungsgründe

  • Die Klage ist bereits unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, nachdem die beklagte Stadt im Juni 2017 eine neue Richtlinie für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums im Stadtgebiet erlassen hat, sodass bei künftigen Anträgen von anderen Voraussetzungen auszugehen ist und der Kläger daher kein Interesse mehr an einer rückblickenden Feststellung der Rechtswidrigkeit haben kann.
  • Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Die Beklagte hat die beantragte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für den vom Kläger beabsichtigten Bauchladenverkauf von Fastnachtsartikeln ermessensfehlerfrei abgelehnt.
  • Die Stadt hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass es immer wieder Antragsteller gibt, die einen mobilen Warenverkauf in der Innenstadt beabsichtigen und denen ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden müsste, wenn der Kläger eine solche erhalten würde. Eine Vielzahl von Bauchladenverkäufern würden den Fußgängerverkehr in der Innenstadt aber zweifellos ganz erheblich beeinträchtigen. Außerdem rechtfertige auch die von der Beklagten befürchtete Beeinträchtigung der Belange des Stadt- und Straßenbildes die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis.
  • Schließlich verletzt es auch nicht das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, dass die Beklagte dem Carneval-Verein (MCV) – als Ausnahme von ihrer sonstigen Verwaltungspraxis – Sondernutzungserlaubnisse unter anderem zum Verkauf von Fastnachtsartikeln mittels Bauchladen erteilt, dem Kläger eine entsprechende Ausnahmeerlaubnis aber versagte. Denn für diese Ungleichbehandlung bestehen rechtfertigende Gründe von hinreichendem Gewicht. Die Sondernutzungserlaubnis dient dem MCV bestimmungsgemäß in erster Linie zum Verkauf sogenannter „Zugplaketten“. Dieser Zugplakettenverkauf – der bereits seit den 1950er-Jahren stattfindet – dient der Finanzierung des vom MCV seit 1838 in eigener Verantwortung und seit vielen Jahren auf eigene Rechnung veranstalteten Rosenmontagszugs. Beim Rosenmontagszug wiederum handelt es sich um eines der wichtigsten kulturellen Ereignisse in der Stadt überhaupt, das die Stadt auch überregional bekannt macht und dessen Durchführung daher von hohem öffentlichem Interesse ist. Hinzu kommt, dass auch die fastnachtlich gekleideten Zugplakettenverkäufer selbst mittlerweile zu einem wesentlichen Element der städtischen Brauchtumspflege geworden sind. Sie prägen in der Fastnachtszeit das Erscheinungsbild der Straßen und der Fußgängerbereiche der Innenstadt und sind so selbst für Einwohner wie Besucher zu einer Attraktion geworden.
  • Gründe von ähnlichem Gewicht kann der Kläger für die von ihm beantragte Sondernutzungserlaubnis nicht anführen.
  • Ein Gleichheitsverstoß lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der MCV durch seine Bauchladenverkäufer nicht mehr ausschließlich Zugplaketten, sondern daneben auch andere Fastnachtsartikel verkauft, und dass Zugplaketten mittlerweile auch an stationären Verkaufsständen angeboten werden. Denn der Zugplakettenverkauf als traditionelles Element der vorliegenden Brauchtumspflege und der hiermit verfolgte Zweck der Finanzierung des Rosenmontagszugs stehen bei den Aktivitäten des MCV und seiner mobilen Verkäufer auch weiterhin eindeutig im Vordergrund.

Hinweis

Das Urteil ist abrufbar unter http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE180003487&doc.part=L

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)