16.05.2019

Ausbildung von Hunden unter Schmerzen ist unzulässig

Dürfen einem Hund im Rahmen seiner Ausbildung Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden? Ein gegen den Inhaber einer Hundepension erlassener Bußgeldbescheid wurde vom OLG Stuttgart (Beschl. vom 28.03.2019, Az. 4 Rb 15 Ss 1089/18) daraufhin geprüft, ob er mit dem Recht vereinbar ist.

Ausbildung von Hunden

Strenge Erziehungsmaßnahmen

Der Inhaber einer Hundepension bildete die ihm anvertrauten Hunde mit strenger Hand aus. Einen Hund schlug er mehrfach mit der Hand auf den Kopf, weil er gebellt hatte. Weil ein anderer Hund eine Mitbewohnerin angesprungen hatte, trat er diesen kräftig in die Seite. Drei Hunde brachte der Inhaber der Hundepension in Kellerräumen seines Wohnhauses unter, die nicht beleuchtet waren. Die Hunde waren angeleint oder wurden in Transportboxen eingesperrt. Einen anderen Hund fixierte er mit einer einen Meter langen Leine an einem Heizkörper seines Wohnhauses. Immerhin wurden die Hunde dreimal täglich ausgeführt.

Behörde erlässt Bußgeldbescheide

Wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) verhängte die Behörde Bußgelder in Höhe von 4.000 Euro gegen den Inhaber der Hundepension. Begründet wurde dies mit sechs Zuwiderhandlungen gegen das TierSchG, weil den Hunden zu Erziehungszwecken Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden.

Tierschutz-Hundeverordnung

Die Tierschutz-Hundeverordnung begründet Mindestanforderungen zur Befriedigung wesentlicher Grundbedürfnisse eines Hundes insbesondere nach Bewegung und Gemeinschaft, von denen ein Hundehalter auch zum Zweck der Erziehung nicht abweichen darf.

OLG Stuttgart erkennt Verstöße bei der Ausbildung von Hunden …

Diese Vorschrift, so das OLG Stuttgart, schreibt u.a. vor, dass bei Räumen, in denen Hunde gehalten werden, der Einfall natürlichen Tageslichts sichergestellt sein muss. Zudem darf ein Hund in Räumen, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Bodenfläche vorhanden ist, die sechs Quadratmeter nicht unterschreiten darf. Beides war im Keller nicht der Fall.

Außerdem darf man einen Hund nach der Tierschutz-Hundeverordnung nur dann angebunden halten, wenn eine Laufvorrichtung vorhanden ist, die mindestens sechs Meter lang und so bemessen ist, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet. Diese Voraussetzung war bei dem am Heizkörper angeleinten Hund nicht erfüllt.

… und weist den Fall an das AG als Vorinstanz zurück

Das Verhalten des Inhabers der Hundepension ist aber nur dann eine Ordnungswidrigkeit, so das OLG, wenn einem Tier erhebliche Schmerzen zugefügt wurden. Das AG in der Vorinstanz war nicht der Frage nachgegangen, ob die Schmerzen der Hunde auch erheblich waren.

§ 3 Satz 1 Nr. 5 TierSchG, erkannte das Gericht, soll im Interesse eines ethischen Tierschutzes sicherstellen, dass die Tiere stets mit maßvollen Mitteln und ohne erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgebildet werden. Die Ausbildung ist deshalb kein vernünftiger Grund, der es rechtfertige, einem Tier erhebliche Schmerzen zuzufügen.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Stuttgart&Datum=28.03.2019&Aktenzeichen=4%20Rb%2015%20Ss%201089%2F18

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)