
Was bei der Anwendung des neuen Anordnungsrechts nach BGB 2018 besonders zu beachten ist
Das Recht, den Vertrag durch eine einseitige Anordnung zu verändern, steht dem Auftraggeber nur zu, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entweder ein Bauvertrag gemäß § 650 a BGB 2018 oder ein Verbraucherbauvertrag gemäß § 650 i BGB 2018 geschlossen wurde. mehr