Stoffpreisgleitklauseln gratis

Preisgleitklausel nach VOB/BGB: Anwendung und Muster

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Ihr kostenloses Muster zur Stoffpreisgleitklausel

Die „Stoffpreisgleitklausel wird verlängert und angepasst“ titelt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Juni 2022 in ihrer Pressemitteilung. Doch was ist eine Preisgleitklausel? Die Antwort auf diese Frage erhalten Sie hier. Laden Sie sich außerdem kostenlos zwei Musterbriefe zur Vereinbarung einer Preisgleitklausel herunter.

Was ist eine Stoffpreisgleitklausel?

Preisgleitklauseln – auch Stoffpreisgleitklauseln genannt – werden angewendet, wenn Tagespreise für Baustoffe aufgrund der Marktlage stark schwanken. Man geht so vor, dass den Vertragspreisen ein bestimmter Einkaufspreis für die Baumaterialien zugrunde gelegt wird. Wenn dieser über- oder unterschritten wird, ändern sich entsprechend auch die Vergütungsansprüche des Bauunternehmers im Rahmen der Pauschale oder Einheitspreise.

Stoffpreisgleitklauseln beim öffentlichen Auftraggeber

Aber Achtung! Solche Stoffpreisgleitklauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne Weiteres zulässig. In der Entscheidung BGH, BauR 2018, 827, hat der BGH wie folgt entschieden:

„Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen.“

Der öffentliche Auftraggeber hatte folgende Klausel verwendet:

„1. Anwendungsbereich

Die Klausel gilt nur für Stoffe, die im Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Stahl‘ genannt sind. […] Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.

2. Allgemeines

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nr. 1 prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeichnungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung hervorgehen. […]

An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v.H. der Mehraufwendungen, mindestens aber 0,5 v.H. der Abrechnungssumme […] Ein Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn der Selbstbeteiligungsbetrag überschritten ist […]“

Der BGH hat es als überraschende Klausel angesehen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unwirksam ist, wenn der Auftragnehmer nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine solche Klausel vereinbart werden soll. Dass zum Teil Stoffpreisgleitklauseln branchenüblich sind, hat den BGH nicht davon abgehalten, entsprechend zu entscheiden.

Jedoch hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Erlass vom 21.05.2021 bereits während der Corona-Krise darauf hingewiesen, dass erhebliche Lieferengpässe und damit verbundene Preissteigerungen für eine große Anzahl von Baumaterialien, insbesondere

  • Holz,
  • Kunststoff
  • und Stahl

zu verzeichnen sind. Aus diesem Grund sei es in öffentlichen Vergabeverfahren zulässig, Materialpreisgleitklauseln zu vereinbaren. Sie werden sogar empfohlen. Auch für die momentane unüberschaubare Preisentwicklung aufgrund des Kriegs in der Ukraine, bleibt die Empfehlung in Kraft.

Vorsicht vor „überraschenden AGB“

An den Erlass ist der nicht öffentliche Auftraggeber zwar nicht gebunden, aber gleichwohl ist die Einschätzung des Bundesministeriums richtungsweisend.

Wegen der genannten Entscheidung des BGH sind die Parteien jedoch gehalten, auf die Stoffpreisgleitklauseln z.B. in der Ausschreibung selbst oder im Verhandlungsprotokoll besonders hinzuweisen, damit die Klausel nicht als überraschende Allgemeine Geschäftsbedingung bewertet wird.

Vertrag schon geschlossen oder noch offen?

Da die Preisentwicklung noch immer nicht abzusehen ist und mit weiter steigenden Preisen zu rechnen ist, liegen die Materialpreisgleitklauseln derzeit im Interesse des Auftragnehmers, der dafür sorgen sollte, dass sie vertraglich vereinbart werden. Entsprechende Klauseln sollten in den Vertrag aufgenommen werden.

Für bereits bestehende Verträge gilt, dass diese so abgewickelt werden müssen, wie sie vertraglich vereinbart wurden. Ein Anspruch auf Preisanpassung des Unternehmers kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben sind. In jedem Fall sollten die Vertragsparteien aber das Gespräch suchen und eine Verständigung anstreben.

Nicht nur Stoffpreisgleitklauseln, sondern auch Terminverlängerungsklauseln vereinbaren!

Können die Ausführungsfristen nicht eingehalten werden, weil die Materialien auf dem Markt nicht zu beschaffen sind, können die Ausführungsfristen gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B verlängert werden. Im BGB-Bauvertrag wird man jedenfalls das Verschulden des Auftragnehmers verneinen müssen.

Bei neu abzuschließenden Bauverträgen sollten aber neben den Preisgleitklauseln auch Terminverlängerungsklauseln vereinbart werden. Denn wenn der Unternehmer in Kenntnis der Materialknappheit Fristen vereinbart, die dieses Risiko nicht mit einkalkulieren, hat er dieses i.d.R. übernommen. In diesem Fall kommt  dann gleichwohl Verschulden infrage. Die Frage, ob jemand fahrlässig gehandelt hat, ist nämlich im Normalfall daran zu orientieren, welches Risiko er vertraglich übernommen hat.

Jetzt herunterladen: Kostenlose Musterbriefe zum Umgang mit Preisgleitklauseln

In unserem kostenlosen Download finden Sie Inhalte zu:

  • Geltendmachung einer Vergütungsanpassung aufgrund Stoffpreisgleitklausel VOB/BGB
  • Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel VOB/BGB

Füllen Sie dafür einfach das untenstehende Kontaktformular aus und laden Sie sich die .zip-Datei herunter – schon können Sie das Muster für die Preisgleitklausel verwenden!

Tipp zum Download:

In einem der Musterbriefe findet sich der Vorschlag, die vom öffentlichen Auftraggeber formulierte Stoffpreisgleitklausel zu verwenden. Hierfür gibt es ein zusätzliches Formblatt. Das Formblatt 255 wurde vom VHB-Bund erstellt (Ausgabe 2008 – Stand Juli 2013).

Wir empfehlen, dieses Formblatt dem Brief beizulegen. Fügen Sie in diesem Fall dem letzten Absatz noch folgenden Satz hinzu: „Das entsprechende Formblatt 225 fügen wir diesem Schreiben zur Kenntnis bei.“

Unterlagen zum Download finden Sie hier.

Weitere Musterbriefe sowohl zu Materialpreisklauseln, als auch zu allen anderen Themen der täglichen Arbeitsbelange, finden Sie in unserer Musterbriefreihe speziell für das Handwerk.

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