24.07.2017

Vereinfachter hydraulischer Abgleich – Verfahren A: Drei Regeln, zum Erfolg!

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs ist nach VOB 2016 Pflicht. Mit dem Verfahren A ist er für SHK-Betriebe sehr einfach durchzuführen.

Vereinfachter hydraulischer Abgleich Verfahren A

Auf der sicheren Seite sind SHK-Betriebe, wenn Sie folgende Regeln beim vereinfachten hydraulischen Abgleich unter Anwendung des Verfahren A beachten:

Regel 1: Beheizte Fläche darf 500 m² nicht überschreiten

Verfahren A ist zulässig bei beheizten Nutzflächen bis 500 m² je Heizkreis.

Regel 2: Möglichst genaue Heizlastberechnung

Bei Verfahren A wird die Heizlast in Abhängigkeit vom Gebäudealter geschätzt. Das liefert hinreichend genaue Ergebnisse nur dann, wenn Sie auch zusätzliche Wärmedämmmaßnahmen berücksichtigen. Mit Abschlägen lassen sich bei geeigneter Software Modernisierungsmaßnahmen in die Berechnung einfließen. So erhalten Sie realitätsnahe Werte.

Regel 3: Bei differenzdruckabhängigen Ventilen die Entfernung zur Pumpe berücksichtigen

Werden differenzdruckunabhängige Ventile benutzt, sollte die Entfernung des Heizkörpers zur Pumpe berücksichtigt werden. Moderne Softwareprogramme berücksichtigen dies bei der Berechnung der Wassermenge.

Fazit: Mit Verfahren A erleichtert sich der SHKler die Arbeit erheblich und ist trotzdem auf der sicheren Seite!

Der Vorteil des Verfahrens A liegt in der erheblichen Zeiteinsparung, denn es liegt ein sehr einfacher Berechnungsvorgang zugrunde.

Zwar ist bei Verfahren A die Berechnung der Heizlast und nicht so genau wie bei Verfahren B. Bei der Voreinstellung gleicht sich das in den meisten Fällen wieder aus, da die Wassermengensprünge bei der Voreinstellung groß sind.

Autor*in: WEKA Redaktion