05.10.2017

Verbraucherbauverträge nach BGB 2018: Diese Unterlagen müssen Handwerker ihren Auftraggebern übergeben

Erstmals wurden Regelungen zur Überlassung von Dokumentationsunterlagen an den Verbraucher eingeführt, gültig für Verbraucherbauverträge nach BGB 2018.

Verbraucherbauverträge nach BGB 2018: Diese Unterlagen müssen Handwerker ihren Auftraggebern übergeben

Diese Unterlagen müssen Handwerker ihren Auftraggebern bei Verbraucherbauaufträgen nach BGB 2018 übergeben

Im Rahmen der Bauvertragsnovelle wurden erstmals Regelungen zur Überlassung von Dokumentationsunterlagen an den Verbraucher eingeführt. Diese gelten für Verbraucherbauverträge nach BGB 2018, die ab dem 01.01.2018 abgeschlossen werden. So ist der Auftragnehmer bei Verbraucherbauverträgen insbesondere verpflichtet, dem Auftraggeber rechtzeitig Unterlagen herauszugeben (§ 650n Abs. 1 und 2 BGB 2018).

BGB 2018: Vor der Ausführung zur übergebende Unterlagen

Vor Beginn der Ausführung muss der Unternehmer zunächst die Planungsunterlagen erstellen und dem Verbraucher übergeben. Das gilt allerdings nur für solche Planungsunterlagen, die der Verbraucher benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften ausgeführt werden wird (§ 650n Abs. 1 Satz 1 BGB 2018).

Der Sinn und Zweck der Vorschrift im Bauvertragsrecht 2018 ist offensichtlich: Dem Verbraucher soll die Möglichkeit gegeben werden, gegenüber der Baubehörde die gesetzeskonforme Errichtung des Gebäudes nachweisen zu können. Nach der Gesetzesbegründung soll es dem Verbraucher aber auch ermöglicht werden, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen überprüfen zu lassen.

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Die Planungsunterlagen sind auch dann zu erstellen und herauszugeben, wenn der Verbraucher diese als Nachweis gegenüber einem Dritten benötigt. Das kann insbesondere ein Darlehensgeber oder ein Fördermittelgeber (wie z.B. die KfW) sein. Ein Anspruch ist dann nach § 650n Abs. 2 BGB 2018 gegeben, wenn

  • der Verbraucher die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung bestimmter Bedingungen benötigt und
  • der Auftragnehmer die Erwartung geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.

Das BGB 2018 definiert nicht, was es mit den „bestimmten Bedingungen“ meint. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass es hier vornehmlich um Darlehens- oder Förderbedingungen des Darlehens- bzw. Fördermittelgebers geht. Das ist z.B. bei Bauvorhaben der Fall, die durch die KfW gefördert werden. Hier muss der Verbraucher die Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen. Er hat deshalb auch einen Anspruch gegen den Auftragnehmer, die zum Nachweis notwendigen Planungsunterlagen zu erhalten. Das soll jedoch nur gelten, wenn der Auftragnehmer die Erwartung geweckt hat, dass er die entsprechenden Bedingungen einhalten wird. Das ist vornehmlich dann der Fall, wenn der Auftragnehmer selbst mit der Einhaltung bestimmter Darlehens- bzw. Förderbedingungen wirbt. In der Praxis stellen Bauunternehmen z.B. die Förderfähigkeit durch die KfW werbend heraus.

Die Pflicht zur Erstellung und Übergabe der Unterlagen besteht im neuen Bauvertragsrecht allerdings naturgemäß dort nicht, wo der Verbraucher selbst oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben selbst erstellt. Das sind im Wesentlichen Fälle, in denen der Verbraucher einen Architekten mit der Planung des Gebäudes bzw. dem Umbau beauftragt hat. In diesem Fall kann der Verbraucher die Erstellung und Herausgabe der Pläne von seinem Architekten verlangen. Das ist dann nicht Sache des Auftragnehmers.

BGB 2018: Bei der Fertigstellung zu übergebende Unterlagen

Ist das Werk fertiggestellt, so können den Verbraucher gegenüber den Behörden oder Dritten nach dem Bauvertragsrecht 2018 weitere Nachweispflichten treffen. Insbesondere kann der Verbraucher bei Verbraucherbauverträgen zum Nachweis verpflichtet sein, dass das Gebäude entsprechend der öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde. Auch diese Unterlagen kann der Verbraucher nach BGB 2018 vom Auftragnehmer verlangen. Hier geht es also nicht mehr um die Planung zukünftig auszuführender Leistungen (wie in der vorbeschriebenen Vorschrift des § 650n Abs. 1 BGB 2018), sondern um Unterlagen zum tatsächlich ausgeführten Zustand. Die Gesetzesbegründung nennt hier beispielhaft die nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vorgesehenen Nachweise. E dass der Verbraucher die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung bestimmter Bedingungen gegenüber einem Dritten (Darlehens- oder Fördermittelgeber) benötigt.

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)