31.07.2017

Der neue Verbraucherbauvertrag nach BGB 2018

Mit der Bauvertragsnovelle wurden auch neue Schutzvorschriften für Verbraucher eingeführt. Zu beachten ist allerdings, dass diese nur für Verbraucherbauverträge gelten.

Der neue Verbraucherbauvertrag nach BGB 2018

Nicht jeder Bauvertrag mit einem Verbraucher ist ein Verbraucherbauvertrag

Man könnte meinen, dass jeder mit einem Verbraucher abgeschlossene Bauvertrag ein Verbraucherbauvertrag sei. Das ist jedoch falsch. Ein Verbraucherbauvertrag liegt nach § 650i Abs. 1 BGB 2018 nur dann vor, wenn der Verbraucher die Errichtung eines neuen Gebäudes oder vergleichbar erhebliche Umbaumaßnahmen beauftragt. Genau genommen müsste der Vertrag also Verbrauchergebäudebauvertrag heißen.

Die Schutzvorschriften für Verbraucher gelten also nur dann, wenn der Auftragnehmer die Errichtung eines neuen Gebäudes übernommen hat oder vergleichbar umfangreiche Umbaumaßnahmen. Wer als Auftragnehmer nur ein Einzelgewerk erbringt (zum Beispiel Heizung, Sanitär, Estrich), der schließt keinen Verbraucherbauvertrag ab, selbst wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt.

Von der Neuregelung sind Bauunternehmen betroffen, die Gebäude errichten.

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Die wichtigsten Änderungen

Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, so gilt zukünftig:

  • Der Verbraucher hat Anspruch auf eine detaillierte Baubeschreibung, der er eine genaue Darstellung der auszuführenden Arbeiten entnehmen kann (§ 650j BGB 2018; zu den notwendigen Mindestangaben vergleiche Artikel 249 EGBGB). Das gilt nicht, wenn die Planungsleistungen im Auftrag des Bauherrn von einem Architekten erbracht werden. Die Baubeschreibung wird – soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde – Vertragsgrundlage (§ 650k BGB 2018).
  • Unklarheiten in der Baubeschreibung gehen zu Lasten des Auftragnehmers (§ 650k Abs. 2 BGB 2018).
  • Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB 2018, das heißt er kann Aufträge grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen (§ 650l BGB 2018).
  • Der Auftragnehmer darf maximal 90 % der vereinbarten Vergütung als Abschläge in Rechnung stellen (§ 650m Abs. 1 BGB 2018).
  • Der Auftragnehmer muss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % leisten (§ 650m Abs. 2 BGB 2018).
  • Der Auftragnehmer muss Planungs- und andere Unterlagen erstellen und herausgeben, die der Verbraucher zum Nachweis gegenüber Behörden oder Dritten (zum Beispiel der finanzierenden Bank) benötigt (§ 650n Abs. 1 und 2 BGB 2018).

Die Neuregelungen gelten für Bauverträge nach BGB 2018 und für Verträge nach VOB.

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)