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Erleichterungen bei Batterie-Transporten gelten weiter

Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien, die entsorgt oder recyclet werden sollen, dürfen in Kunststofffässer (Codierung 1H2) verpackt werden. Das regelt die Verpackungsanweisung P909 Abs. 1 ADR/RID für die Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552.

Lithiumbatterien

Die Kunststofffässer müssen einer Bauart entsprechen. Für einige dieser Fässer wird die Bauartprüfung mit einem Füllgut durchgeführt, dessen physikalischen Eigenschaften nicht den Vorgaben von Abs. 6.1.5.2.1 ADR/RID entsprechen. Mit einer Duldungsregelung hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) dargelegt, dass kein öffentliches Interesse daran besteht, Verstöße, die sich daraus ergeben, als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.

Eine bereits bestehende Duldungsregelung lief zum 31. Dezember 2025 aus. In Abstimmung mit den zuständigen Ressorts der Länder gilt die neue Duldung bis 31. Dezember 2027. Veröffentlicht wurde sie im VkBl. 2025 S. 678.

Autor*in: Uta Fuchs (Uta Fuchs ist als Fachjournalistin seit über 25 Jahren auf Gefahrgutthemen spezialisiert. Sie hat die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten absolviert und pflegt enge Kontakte zur Praxis.)

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