15.11.2019

Richtige Kennzeichnung von Großpackmitteln (IBC)

Für die Kennzeichnung von IBC gibt es strenge Regeln: Jedes Großpackmittel muss, sofern es für den Transport gefährlicher Güter gemäß ADR oder RID bestimmt ist, mit einer Grundkennzeichnung ausgestattet sein, die Auskunft über seine Herstellung gibt (Unterabschn. 6.5.2.1 ADR/RID), mit einem metallenen Schild, das Details zum IBC enthält, sowie mit einem Piktogramm, das Auskunft über die Stapelfähigkeit gibt.

Inspektionen und Kennzeichnung von IBC - Großpackmitteln

Großpackmittel (IBC) sind starre oder flexible transportable Verpackungen, die man für Transport und Lagerung flüssiger und rieselfähiger Stoffe verwendet. Ihr Fassungsraum liegt bei 1,5 m3 oder höchstens 3 m3, je nach Verpackungsgruppe, Verpackungswerkstoff oder Aggregatzustand (fest oder flüssig). Neben der Kennzeichnung nach Kap. 5.2 ADR sind IBC mit weiteren Kennzeichnungen zu versehen.

Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer werden nicht den Großpackmitteln zugeordnet.

Grundkennzeichnung von IBC

Jeder IBC muss dauerhaft lesbar und an einer gut sichtbaren Stelle gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung mit Buchstaben, Ziffern und Symbolen umfasst:

  • das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen bzw. für metallene IBC die Buchstaben „UN“
  • den Code für die Art des IBC (gemäß Unterabschn. 6.5.1.4 ADR/RID)
  • einen Großbuchstaben für die Verpackungsgruppe, für die die Bauart zugelassen wurde
  • den Monat und das Jahr der Herstellung
  • das Zeichen des (Zulassungs-)Staates (angegeben durch im Kraftfahrzeugverkehr verwendete internationale Länderkennzeichen)
  • den Namen oder das Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung des IBC
  • die Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg (wenn nicht für die Stapeldruckprüfung ausgelegt, ist „0“ anzugeben)
  • die höchstzulässige Bruttomasse in kg

Die Reihenfolge der Grundkennzeichen ist einzuhalten. Für diese ist eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm vorgeschrieben.

Hinweis

Für IBC, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut wurden, ist in Unterabschn. 1.6.1.6 eine Übergangsregelung formuliert.

Metallschild

Auf einem Schild aus korrosionsbeständigem Werkstoff (siehe Abs. 6.5.2.2.1 ADR/RID) müssen – je nach IBC-Typ – beispielsweise Angaben zum Fassungsraum, Prüfdruck und zur höchstzulässigen Stapellast zu finden sein.

Piktogramm über Stapellast

Ein Piktogramm gibt die höchstzulässige Stapellast bei IBC an bzw. weist darauf hin, sofern ein IBC nicht gestapelt werden darf.

IBC
IBC, die gestapelt werden können und IBC, die nicht gestapelt werden können

Diese Kennzeichnung gilt für alle IBC, die ab dem 1. Januar 2011 hergestellt, repariert oder wiederaufgearbeitet werden (siehe Übergangsregelung in Unterabschn. 1.6.1.15 Abs. 2 ADR/RID).

Für IBC, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt, repariert oder wiederaufgearbeitet wurden, kann die Übergangsregelung in Unterabschn. 1.6.1.15 Abs. 1 ADR/RID angewendet werden. Der Aufkleber zeigt die maximale Last an, die während des Transports auf den IBC aufgebracht werden darf. In Abs. 6.5.2.2.2 ADR/RID sind Details wie z.B. Mindestabmessung (100 mm × 100 mm) und Zeichengröße (12 mm) dieses Piktogramms festgelegt.

Die über dem Piktogramm anzugebende Masse darf höchstens dem Wert entsprechen, der sich aus der bei der Bauartprüfung aufgebrachten Last dividiert durch 1,8 ergibt (siehe Abs. 6.5.2.2.2 ADR/RID).

Mehrfachkennzeichnung von IBC

Hersteller, die für ihre Umschließung sowohl über eine Zulassung als Kiste aus Stahl (4A) als auch über eine als metallener IBC (11A) verfügen, hatten in der Vergangenheit mehrfach beide Kennzeichnungen gleichzeitig aufgebracht.

Aber: Eine mehrfache Kennzeichnung von IBC ist gemäß ADR/RID nicht zulässig. Eine Verpackung, ein IBC bzw. eine Großverpackung darf gemäß ADR/RID nur mit einem Bauartzulassungskennzeichen versehen sein. Das bedeutet, dass Kisten aus Stahl (4A) und IBC aus Stahl (11A), auch wenn sie baugleich sind, nur eine dieser beiden Codierungen aufweisen dürfen.

Für das ADR bzw. RID 2021 ist diesbezüglich eine Änderung vorgesehen, die, sofern eine Verpackung, ein IBC bzw. eine Großverpackung mehr als einer geprüften Bauart nach Kap. 6.1 bzw. Kap. 6.5 bzw. Kap. 6.6 ADR/RID entspricht, eine Mehrfachkennzeichnung zulässt. Im Vorgriff auf diese Änderung hat Deutschland die multilaterale Vereinbarung M319 bzw. die multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2019 initiiert, die die bisher geltende Duldungsregelung ersetzt. Die Ausnahmeregelungen wurden nunmehr von einigen Staaten gegengezeichnet.

Somit können diese für das ADR bzw. RID 2021 vorgesehenen Regelungen bereits heute in den unterzeichnenden Mitgliedsstaaten angewendet werden.

 

Autor*in: WEKA Redaktion