28.08.2020

Das regelt die DIN 14094-1

Die DIN 14094-1 „Notleiteranlagen, Teil 1: Notleiter mit und ohne Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste“ legt die Anforderungen an Notleiteranlagen an Gebäuden fest, über die im Gefahrenfall Menschen gerettet werden können.

Rettungstreppe

Die DIN 14094-1 regelt die technische Ausführung von Notleiteranlagen. Sie regelt aber ausdrücklich nicht, in welchen Fällen eine Notleiteranlage überhaupt notwendig wird. Frühere Ausgaben der DIN 14094 unterscheiden sich zum Teil erheblich von der aktuellen Fassung der Norm.

Baurechtliches Erfordernis

Notleiteranlagen stellen nach allgemeiner Rechtsauffassung keinen regulären Verkehrsweg dar. Sie sind eine Möglichkeit, in Ausnahmefällen eine Menschenrettung, auch die Selbstrettung, zu ermöglichen, die mit anderen baulichen Mitteln nicht erreicht werden kann. Auch ein Anleitern mit Mitteln der Feuerwehr ist an diesen Stellen nicht möglich. Eine Notleiteranlage ist kein zweiter Rettungsweg im Sinne des Baurechts und kann somit weder einen baulichen Rettungsweg, wie eine Treppe in einem Treppenraum, noch eine frei stehende Treppenanlage ersetzen. Notleiteranlagen sind, auch wenn sie ggf. von der Feuerwehr benutzt werden, keine Rettungsgeräte der Feuerwehr. Notleiteranlagen stellen immer nur einen Notbehelf dar. Notleitern müssen auf einer tragfähigen und für Fluchtwege vorgesehenen gesicherten Fläche, die aus dem Gefahrenbereich führt, enden. Ist eine Flucht aus dem Gefahrenbereich nicht ohne fremde Hilfe möglich, handelt es sich um einen Ausnahmefall, der der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde bedarf.

Rückenschutz

Die DIN 14094-1 kennt die Begriffe „Notleiteranlage ohne Rückenschutz“ und „Notleiteranlage mit Rückenschutz“. Die Unterscheidung wird notwendig, weil bei Notleiteranlagen, bei denen eine mögliche Absturzhöhe 5 m übersteigt, der Rückenschutz zwingend vorgeschrieben wird. Die Ausführung und v.a. die Bemaßung des Rückenschutzes werden in der Norm festgelegt. Dabei wird berücksichtigt, dass auch Einsatzkräfte der Feuerwehr unter schwerem Atemschutz eine Notleiteranlage besteigen können müssen.

Podeste, Balkone

Die maximalen einzelnen Absturzhöhen innerhalb einer Notleiteranlage dürfen 10 m nicht überschreiten. Daher sind in entsprechenden Abständen Podeste oder Balkone anzuordnen. Ebenso sind ggf. geeignete Ausstiegshilfen in Form von Ausstiegspodesten zu installieren, um einen sicheren und ungehinderten Zugang zur Notleiteranlage zu gewährleisten. Die Bemaßung und die Befestigung derartiger Podeste werden in der Norm geregelt.

Werkstoffe und Verbindungen

Notleiteranlagen sind in den tragenden Bauteilen aus metallischen Werkstoffen herzustellen. Verbindungen müssen stets bezüglich ihrer Festigkeitsklassen und Lastannahmen aufeinander abgestimmt sein. Es sind sowohl Schraubverbindungen als auch Schweißverbindungen möglich. Die Befestigung der Notleiteranlagen an Gebäuden mittels Dübeln ist nur dann erlaubt, wenn eine ausreichende Bemessung erfolgte. Der entsprechende Nachweis ist durch bauaufsichtliche Zulassung oder eine besondere Zulassung im Einzelfall zu führen.

Betreiberpflichten

Notleiteranlagen sind nur als solche zweckbestimmt zu benutzen. Dies setzt voraus, dass sie jederzeit frei gehalten und benutzbar sind.

Bei der Planung einer Notleiteranlage ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Brandschutzdienststelle einzubinden.

Der Betreiber hat die gesamte Notleiteranlage wiederkehrend zu prüfen bzw. von geeignetem Personal prüfen zu lassen. Sämtliche Prüfungen sowie Reparaturen sind zu dokumentieren. Prüfnachweise sind aufzubewahren.

Autor*in: Georg Spangardt