Shop Kontakt

Die Aktivrente: Das sollten Betriebsräte wissen

Die zum Jahresbeginn neu eingeführte Aktivrente soll es Rentnern ermöglichen, steuerfrei etwas hinzuzuverdienen. Doch noch sind bei allen Beteiligten viele Fragen offen. Für den Betriebsrat ist es daher ratsam, sich mit dem Thema zu beschäftigten, um beraten und unterstützen zu können.

Rentner mit Schutzausrüstung und Bauplan telefoniert auf Baustelle

Die Aktivrente ist eine steuerliche Förderung für Rentner, die trotz erreichtem Rentenalter weiterarbeiten möchten. Sie soll Anreize schaffen, auch nach dem Eintritt in die gesetzliche Rente freiwillig aktiv im Berufsleben zu bleiben – und unter anderem so dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Bis zu 2.000 € im Monat aus dem dadurch erzielten Erwerbseinkommen können dann steuerfrei bleiben. Daher täuscht auch der Name: Denn im Grunde ist die Aktivrente nicht mehr und nicht weniger als ein Steuerbonus.

Rahmenbedingungen der Aktivrente

  • Das Einkommen der Aktivrente ist bis zur Obergrenze steuerfrei, aber in der Regel sozialversicherungspflichtig.
  • Das gesetzliche Renteneintrittsalter muss erreicht sein, um Aktivrente zu beziehen. Somit können Personen, die eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen bekommen (z.B. „Rente mit 63“), das Instrument nicht nutzen – zumindest, solange sie nicht das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben.
  • Selbstständige, Freiberufler und Beamte können keine Aktivrente nutzen.
  • Ab 2.000 € Monatseinkommen durch die Aktivrente wird Einkommenssteuer fällig.
  • Die normale Rente wird weiterhin voll ausgezahlt und regulär versteuert.

Für wen lohnt sich die Aktivrente?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sinnvoll sein, bei einer Aktivrente bewusst auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten. In diesem Fall werden monatlich 9,3 Prozent des Einkommens als Rentenbeitrag abgeführt. Dadurch steigt jedoch im darauffolgenden Jahr die eigene Rentenhöhe. Wer sich statt für die Vollrente für eine Teilrente entscheidet und dafür auf einen minimalen Anteil seiner Rentenzahlung verzichtet – bereits 0,01 Prozent genügen –, kann außerdem den Anspruch auf Krankengeld erhalten. In diesem Modell fällt dann der reguläre Beitrag zur Krankenversicherung an, zudem besteht wieder Beitragspflicht in der Rentenversicherung. Darüber hinaus sollte die individuelle steuerliche Situation sorgfältig geprüft werden. Bei höheren Erwerbseinkünften wird der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe von 12.348 € unter Umständen bereits vollständig durch das Gehalt ausgeschöpft. In diesem Fall kann der Freibetrag nicht zusätzlich auf die Rente angewendet werden. Betroffene sollten daher vorsorglich etwa ein Viertel ihrer Rentenzahlungen für mögliche Steuerabgaben einplanen.

Gilt die Aktivrente auch für geringfügige Beschäftigungen Minijobs)?

Die Aktivrente gilt nur für Einnahmen aus nicht­selbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Minijobs sind nicht begünstigt, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 2 % oder 20 % pauschaliert (§ 40a Abs. 2 oder 2a EStG) oder der Lohnsteuerabzug nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erfolgt.

Handlungsbedarf für den Betriebsrat

Der Betriebsrat ist gleich in mehreren Bereichen gefragt:

  • Zum einen werden sich viele Arbeitnehmer an ihn wenden und eine Beratung wünschen, ob sich die Aktivrente für sie lohnt und was dabei zu beachten ist. Deshalb ist es hilfreich, wenn der Betriebsrat wenigstens Grundkenntnisse hinsichtlich der Aktivrente hat. Da es aber oft um komplexe steuerliche und unter Umständen sozialversicherungsrechtliche Fragen geht, sollte das Gremium an sachkundige Stellen zur vertiefenden Beratung verweisen. Das können etwa die Finanzbehörden, Steuerberater, die Deutsche Rechtenversicherung und auch der Sozialverband VdK sein.
  • Zum anderen ist der Betriebsrat gefragt, wenn der Arbeitgeber bestimmte Aktivrentenmodelle für interessierte Arbeitnehmer anbieten möchte. Bei deren Ausgestaltung kann und sollte die betriebliche Interessenvertretung mitbestimmen.

Beratung zur Erhöhung der Rente

Wenn es um die Beratung betroffener Kollegen geht, sollte der Betriebsrat einen Aspekt auf dem Zettel haben: Vielen Arbeitnehmern ist unbekannt, dass sie durch freiwillige Weiterzahlung eigener Rentenbeiträge ihre spätere Rente noch steigern können – und das funktioniert folgendermaßen: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze zahlen Arbeitnehmer grundsätzlich keine Beiträge mehr zur Arbeitslosenversicherung. Doch das muss nicht sein. Beschäftigte können jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um durch weitere Beitragszahlungen ihre Rente noch zu erhöhen.

Hinweis

Einige Beschäftigte wissen eventuell nicht, wie sich die Weiterarbeit steuerlich auswirkt und wie sich eine Betriebsrente verändert. Hierzu sollte das Gremium entweder selbst beraten oder an Experten verweisen.

Streben Sie eine Betriebsvereinbarung zur Aktivrente an

Gerade bei der Einführung und praktischen Umsetzung von Aktivrenten-Modellen kommt dem Betriebsrat eine zentrale Rolle zu. Zwar besteht kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht für die Einführung einer Aktivrente als solche, wohl aber für deren konkrete Ausgestaltung im Betrieb. Beteiligungsrechte können sich insbesondere bei Fragen der Arbeitszeitgestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, bei Auswahlrichtlinien gemäß § 95 BetrVG sowie im Rahmen der Personalplanung nach § 92 BetrVG ergeben. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise flexible Teilzeitmodelle mit bestimmten Einsatzzeiten für Rentner einführen möchte, unterliegt die konkrete Arbeitszeitgestaltung der Mitbestimmung. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig eine freiwillige
Betriebsvereinbarung zur Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze anzuregen, um transparente Kriterien, Verfahren und Rahmenbedingungen festzulegen und Einzelfallentscheidungen zu vermeiden.

Verhindern Sie Benachteiligungen einzelner Arbeitnehmer(gruppen)

Der Betriebsrat hat nach §80 BetrVG darüber zu wachen, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eingehalten wird. Problematisch sind Konstellationen, in denen ältere Beschäftigte nur sachgrundlos befristete Kurzzeitverträge erhalten, Weiterarbeit lediglich einzelnen „Lieblingsmitarbeitern“ ermöglicht wird oder verdeckte Benachteiligungen bei Prämien, Bonuszahlungen oder Weiterbildung entstehen. Hier ist Transparenz einzufordern, Gleichbehandlung sicherzustellen und gegebenenfalls ein Beschwerdeverfahren nach § 85 BetrVG zu begleiten. Weiterarbeitende Rentner bleiben vollwertige Beschäftigte mit denselben Schutzrechten.

Expertentipp

Die Aktivrente wirkt sich unmittelbar auf die Personalplanung aus. Der Betriebsrat sollte frühzeitig klären, welche Bereiche besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, ob gezielte Weiterbeschäftigungen vorgesehen sind und wie ein strukturierter Wissenstransfer organisiert werden kann. Wenn etwa ein erfahrener Techniker zwei Jahre länger bleibt, um jüngere Kollegen einzuarbeiten, sollte dies nicht zufällig geschehen, sondern in Mentoring- oder Übergabekonzepte eingebunden werden. Aktivrente darf keine bloße Notlösung sein, sondern sollte in eine langfristige Altersstruktur- und Nachwuchsplanung eingebettet werden.

Gesundheit der Aktivrentner schützen

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Arbeits- und Gesundheitsschutz. Mit zunehmendem Alter können Belastungen steigen, sodass Arbeitsplätze altersgerecht gestaltet, Gefährdungsbeurteilungen angepasst und Überforderungen vermieden werden müssen. Gerade bei freiwilliger Weiterarbeit besteht die Gefahr, dass Beschäftigte aus Loyalität oder finanzieller Not über ihre Grenzen hinausgehen. Hier sollte der Betriebsrat sensibel hinschauen und gegebenenfalls strukturelle Entgeltprobleme thematisieren.

Organisieren Sie Infoveranstaltungen (mit)

Schließlich spielt die Information der Belegschaft eine wichtige Rolle. Fragen zu Rentenversicherungsbeiträgen, steuerlichen Auswirkungen oder zur betrieblichen Altersversorgung sind komplex. Der Betriebsrat ersetzt keine individuelle Rentenberatung, kann aber durch Informationsveranstaltungen, externe Fachleute wie die Deutsche Rentenversicherung oder Merkblätter Orientierung bieten und Gespräche wertfrei begleiten. Insgesamt sollte er darauf achten, dass keine Zwei-Klassen-Belegschaft entsteht, Stammarbeitsplätze nicht blockiert und Konflikte zwischen Generationen frühzeitig moderiert werden.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)