21.03.2017

BAG stärkt Betriebsräte: Erholung muss sein!

Erfreuliches aus Erfurt: Das BAG hat die Rechte von Betriebsräten gestärkt, die im Schichtdienst tätig sind. Wer am nächsten Morgen Sitzung hat, darf in der Nachtschicht vorzeitig Feierabend machen, um für die Sitzung fit zu sein. BAG, Beschluss vom 18.01.2017, Az.: 7 AZR 224/15

Erholung Betriebsräte

Worum geht es?

Arbeitsrecht. Ein Anlagenbediener ist in einem Dreischichtbetrieb beschäftigt und Mitglied im Betriebsrat. Im Juli 2013 war er für eine Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr eingeteilt. Am Folgetag fand zwischen 13:00 Uhr und 15:30 Uhr eine Betriebsratssitzung statt. Mit Blick auf die Sitzung verließ das Betriebsratsmitglied bereits um 02:30 Uhr die Nachtschicht, um fit und gut erholt daran teilnehmen zu können. Für die wegen der Teilnahme an der Betriebsratssitzung nicht geleistete Arbeitszeit zwischen 02:30 Uhr und 06:00 Uhr verlangte er vom Arbeitgeber eine Zeitgutschrift. Er meinte, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihn bezahlt von der Arbeitspflicht zu befreien, damit er eine elfstündige Ruhezeit zwischen Nachtschicht und Betriebsratssitzung einhalten könne. Als sich der Arbeitgeber weigerte, zog das Betriebsratsmitglied vor Gericht.

Das sagt das Gericht

Mit Erfolg. Nach Ansicht des BAG besteht ein Anspruch auf die geforderte Zeitgutschrift. Betriebsratsmitglieder, die zwischen zwei Nachtschichten außerhalb ihrer Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, dürfen die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vorzeitig einstellen, wenn nur dadurch eine elfstündige Ruhezeit gewährleistet ist. Das folgt aus einer Wertung des § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), wonach dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden zu gewähren ist. Vor diesem Hintergrund war es dem Betriebsratsmitglied unzumutbar, die volle Nachtschicht abzuleisten. BAG, Beschluss vom 18.01.2017, Az.: 7 AZR 224/15

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Anspruchsgrundlage für den Freizeitausgleich des Betriebsratsmitgliedes ist § 37 Abs. 3 BetrVG. Das BAG hat hier die Arbeitszeitschranken des ArbZG eins zu eins auf das Zusammentreffen von Arbeit und Betriebsratstätigkeit übertragen, ohne die Frage zu beantworten, ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist. Umso gespannter blicken Betriebsräte und Arbeitgeber nun auf den 21.03.2017. An diesem Tag werden die Bundesrichter in einem ähnlich gelagerten Fall wohl Farbe bekennen müssen.

Autor*in: Redaktion Mitbestimmung