13.10.2022

BAG fragt EuGH: Ist Corona-Quarantäne Urlaub?

Wer seinen Urlaub frei von Symptomen in Quarantäne oder Isolation verbringen muss, strebt an, die verlorenen Urlaubstage gutgeschrieben zu bekommen. Ob ein solcher Anspruch besteht oder die Urlaubstage verloren sind, entscheidet auch der EuGH.

Urlaub in Quarantäne

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer hatte vom 12.10.2020 bis zum 21.10.2020 Urlaub. Mit Bescheid vom 14.10.2020 ordnete die Stadt Hagen häusliche Quarantäne für die Zeit vom 09.10.2020 bis zum 21.10.2020 an, weil der Arbeitnehmer zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person Kontakt hatte. Für die Zeit der Quarantäne war es dem Arbeitnehmer untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen und Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Der Arbeitgeber belastete das Urlaubskonto des Arbeitnehmers mit acht Tagen und zahlte ihm das Urlaubsentgelt. Der Arbeitnehmer klagte in der Folge auf Wiedergutschrift der Urlaubstage auf sein Urlaubskonto, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten.

Die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb den Urlaub entsprechend § 9 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) nachgewähren. Das LAG Hamm hatte der Klage stattgegeben, woraufhin der Arbeitgeber in Revision zum BAG ging.

Das sagt das Gericht

Nach Meinung der Erfurter Bundesrichter sei entscheidungserheblich, ob aus EU-Recht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten sei, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubes selbst nicht erkrankt sei, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte. Diese Frage müsse zunächst der EuGH klären. BAG, Beschluss vom 16.08.2022, Az.: 9 AZR 76/22 (A)

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

9 BUrlG sieht vor, dass Urlaubstage nur bei einer ärztlichen Krankschreibung gutgeschrieben werden dürfen. Eine gesetzliche Regelung für die Corona- Quarantäne oder Corona-Isolation gibt es bislang nicht. Im Eingangsfall geht es um die Frage, ob sich aus EU-Recht die Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, wenn dieser während des Urlaubes zwar nicht krank war, aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)