23.03.2021

Corona: Sanktionen bei Fehlverhalten

Die Coronapandemie wird auch in den nächsten Monaten weiterhin zu erheblichen Einschränkungen führen, egal, ob im Privat- oder im Berufsleben. Jeder Betrieb hat eigene Schutz- und Hygienekonzepte entwickelt, um Infektionen zu vermeiden. Doch wie können und sollten Arbeitgeber reagieren, wenn sich einige Beschäftigte nicht an die Vorgaben halten?

Betriebsrat Corona

Arbeitsrecht. Wenn es um die Frage möglicher Verstöße gegen Corona-Regeln am Arbeitsplatz und deren Konsequenzen geht, sind zunächst die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten entscheidend. Neben den Hauptpflichten wie dem Erbringen der Arbeitsleistung und der entsprechenden Pflicht zur Vergütung gibt es auch wechselseitige Nebenpflichten der Vertragsparteien wie etwa die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Für Beschäftigte bedeutet das konkret, dass sie alle geltenden Coronaregeln (genauso wie alle weiteren Arbeitsschutzvorschriften) befolgen müssen. Dies ist deshalb umso bedeutsamer, weil diese Pflichten nicht nur ihnen selbst oder dem Arbeitgeber gegenüber gelten, sondern auch gegenüber der Belegschaft und der Arbeitsschutzbehörde.

Hinweis: Regeln bekannt machen

Arbeitgeber waren bzw. sind verpflichtet, im Zuge der Corona-Pandemie entsprechende Gefährdungsbeurteilungen durchzufuhren, die daraus entwickelten Maßnahmen umzusetzen und anzuweisen. Ratsam sind hier ausführliche Unterweisungen der Beschäftigten sowie das Aushängen der Regeln an mehreren Stellen im Betrieb.

Arbeitgeber muss bei Corona-Verstößen handeln

Verstöße gegen Coronaregeln sind grundsätzlich als eine besonders schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten zu werten. Denn ein solches Verhalten gefährdet potenziell alle Beschäftigten eines Betriebs in ihrer Gesundheit und eventuell ihrem Leben. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, alle Arbeitnehmer vor genau solchen Gefahren zu schützen.

Reaktion auf Verstöße am Arbeitsplatz

Ein Fehlverhalten des Beschäftigten in Bezug auf Corona-Regeln kann – wie jedes andere arbeitsvertraglich relevante Fehlverhalten auch – vom Arbeitgeber mit einer Abmahnung und unter Umständen sogar mit einer außerordentlichen Kündigung sanktioniert werden. Es kommt bei der Bewertung darauf an, welche Folgen die Pflichtverletzung haben kann. Und bei Corona wird man sagen müssen, dass das Risiko erheblich ist. Dennoch dürfte in den meisten Fällen zuerst eine Abmahnung mit der Androhung einer außerordentlichen Kündigung bei einem wiederholten Verstoß die richtige Reaktion des Arbeitgebers sein. Diese dürfte nur dann als entbehrlich zu betrachten sein, wenn die Pflichtverletzung auch aus Arbeitnehmersicht besonders schwerwiegend war oder wenn nicht zu erwarten ist, dass der Abgemahnte danach sein Verhalten ändert und sich künftig an die Regeln hält. Das ist etwa bei „Corona-Leugnern“ der Fall, die absichtlich Schutzvorschriften nicht beachten. Hier kann gleich gekündigt werden.

Reaktionen auf Verstöße im privaten Bereich

Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nichts an, was Beschäftigte in ihrer Freizeit tun. Das kann aber dann anders sein, wenn dieses Verhalten direkte negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat und die Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt. Dann sind durchaus Sanktionen wie eine Abmahnung oder in einem besonders schlimmen Fall eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung bzw. eine ordentliche Entlassung denkbar. Entscheidend dafür ist der Einzelfall: Kriterien sind z. B. die Stellung und Funktion des Betreffenden in der Firma (Vorbildfunktion, sicherheitsrelevanter Bereich etc.), aber auch die mit dem Fehlverhalten verbundene Gefahr. Mögliche Kündigungsgründe können etwa sein: bewusste Verstöße gegen Schutz- oder Quarantäneregeln, Feiern einer „Corona-Party“, öffentliches Leugnen der Pandemie, Vorlage von gefälschten Attesten gegenüber Maskenpflicht etc.

Expertentipp: Mitbestimmung wahrnehmen

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gelten selbstverständlich unverändert weiter. Das heißt, Sie sind vor jeder geplanten Entlassung anzuhören und können bei Vorliegen eines Grundes widersprechen.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)