07.05.2020

Alles Wichtige zu den Fahrtkosten des Betriebsrats

Fahrt- und Reisekosten, die den Mitgliedern des Betriebsrats im Rahmen ihrer Aufgaben entstehen, muss der Arbeitgeber erstatten, so regelt es § 40 BetrVG. Für den Weg von der Wohnung zum Betrieb gilt das allerdings nur eingeschränkt.

Betriebsrat Fahrtkosten

Geschäftsführung Betriebsrat. Bei Fahrten von der Wohnung zum Betrieb, die ein Betriebsratsmitglied zurücklegt, kann die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers unterschiedlich ausfallen. Zunächst kommt es darauf an, ob das Betriebsratsmitglied ein von der Arbeit freigestelltes oder nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied ist.

Nicht freigestellte BRs: Erforderliche Fahrtkosten werden erstattet

Der Arbeitgeber muss die Reisekosten des Betriebsratsmitglieds für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb erstatten, wenn das Betriebsratsmitglied den Betrieb ausschließlich zur Wahrnehmung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben aufsuchen muss (BAG, Beschluss vom 16.01.2008, Az.: 7 ABR 71/06). Die Geschäftsleitung muss nicht für Fahrtkosten aufkommen, die das Betriebsratsmitglied ohne die Betriebsratstätigkeit hätte aufwenden müssen, um seiner Arbeitspflicht zu genügen. So fährt ja auch jeder „normale“ Arbeitnehmer zum Betrieb, ohne die Kosten hierfür erstattet zu bekommen.

Übersicht: Fahrtkostenerstattung nicht freigestellte BRs

  • Entstehen dem Betriebsratsmitglied allein wegen der Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses Kosten, die ohne die Teilnahme nicht anfielen, ist der Arbeitgeber zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Dies ist der Fall, wenn das Betriebsratsmitglied den Betrieb außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit ausschließlich wegen der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses, dem es angehört, aufsuchen muss und ihm dadurch Reisekosten für die Fahrt von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen.
  • Für Fahrtkosten aus Anlass von Fahrten zwischen der Wohnung des Betriebsratsmitglieds und dem Betrieb gilt dies allerdings nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied an dem betreffenden Arbeitstag nicht ohnehin im Betrieb gearbeitet hätte oder hätte arbeiten müssen.
  • Wenn das Betriebsratsmitglied ohne die konkret zu erledigende Betriebsratstätigkeit den Betrieb nicht hätte aufsuchen müssen, jedoch wegen der Betriebsratssitzung oder der Sitzung des Betriebsratsausschusses zum Betrieb fahren muss, um seiner Pflicht als Betriebsrat zu genügen, dann sind diese Fahrtkosten zu erstatten.

Freigestellte BRs: eingeschränkte Erstattung

Im Falle einer kompletten Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG ist die Erstattung der Fahrtkosten für regelmäßige Fahrten von der Wohnung in den Betrieb unter Umständen anders zu beurteilen. Denn diese Aufwendungen sind keine Kosten, die der Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeit des Betriebsrats nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 BetrVG (Erstattung notwendiger Kosten) zu tragen hat. Das BAG hat entschieden, dass die Freistellung des Betriebsratsmitglieds von der Arbeit nach § 38 BetrVG zur Folge hat, dass sich das freigestellte Betriebsratsmitglied am Sitz des Betriebsrats für Betriebsratstätigkeiten bereitzuhalten hat (BAG, Beschluss vom 28.08.1991, Az.: 7 ABR 46/90). Das wird nur dann anders eingeschätzt, wenn der freigestellte Interessenvertreter zur Erfüllung konkreter Betriebsratsaufgaben abwesend ist bzw. sein muss.

Im Hinblick auf das freigestellte Betriebsratsmitglied gilt, dass die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb in den Bereich der privaten Lebensführung des Betriebsratsmitglieds fallen. So muss auch jeder andere Mitarbeiter, der kein Betriebsratsmitglied ist, grundsätzlich die Reisekosten zwischen Wohnung und Betrieb selbst tragen.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)