30.03.2015

Zeithonorar: Keine Regelung über Zeithonorare in der HOAI 2013

Soll der gesamte Auftrag auf Stundenhonorarbasis abgerechnet werden, darf das nach den Abrechnungsparametern der HOAI gegengerechnete Honorar nicht unter- oder überschritten werden.

Zeithonorare

Bis zur HOAI in der Fassung von 2009 hatte der Verordnungsgeber auch die Höhe der Honorare nach Stundensätzen geregelt. Diese Regelungen wurden bereits in der HOAI 2009 ersatzlos gestrichen und auch durch die Novelle 2013 nicht wieder eingeführt.

Bereits in der amtlichen Begründung zur HOAI 2009 hieß es, dass § 6 HOAI a.F. ersatzlos gestrichen wurde, „um den Planern mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung zu ermöglichen“ (BR-Drucks. 395/09, S. 152). In der Praxis stellt der anhaltende Wegfall der Regelung über die Zeithonorare den Planer allerdings weiterhin vor die Ungewissheit, welchen Stundensatz er für seine Tätigkeit nach Stundenaufwand zugrunde legen kann. Denn die Vereinbarung über ein Zeithonorar kommt für verschiedene Tätigkeiten in Betracht wie etwa:

  • Besondere Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 HOAI i.V.m. den jeweiligen
  • Anlagen Beratungsleistungen nach der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) zur HOAI .

Auch kann der Auftragnehmer seine gesamten Leistungen nach Stundenaufwand abrechnen, soweit dies mit dem Auftraggeber bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wurde (vgl. § 7 Abs. 1 HOAI). In diesem Fall darf die ermittelte Gesamtsumme den nach den Abrechnungsparametern der HOAI entsprechenden Mindestsatz allerdings nicht unterschreiten und den gegengerechneten Höchstsatz nicht überschreiten.

 

Möglichkeiten der Ermittlung der Höhe des Stundenhonorars

Für den Planer ist es besonders wichtig, eine eigene betriebsinterne Ermittlung der benötigten und angemessenen Höhe des Stundenhonorars vorzunehmen. Hierzu sind von verschiedenen Stellen Berechnungsmethoden für den Geltungszeitraum der HOAI 2009 entwickelt und Vorschläge unterbreitet worden.

Dies entspricht zwar nicht dem verordnungsgeberischen Willen, der ja gerade freie Vereinbarungen ermöglichen wollte. Denn Ziel war es, dass Architekten und Ingenieure den eigenen Stundensatz ermitteln können sollten, durch den die Kosten des Bürobetriebs einschließlich eines Wagnis- und Gewinnzuschlags für die beauftragten Leistungen für ein konkretes Projekt gedeckt werden können. Eine wesentliche Rolle spielen daher Leistungsumfang und Leistungsinhalt.

Dennoch können die vorgestellten Berechnungsmethoden als Anhaltspunkte herangezogen   werden, um auch für Leistungen im Geltungszeitraum der HOAI 2013 einen angemessenen Stundensatz zu ermitteln. Denn zu den Stundensätzen, die vertraglich ab Inkrafttreten der HOAI 2013 vereinbart werden können, gibt es derzeit (Stand: September 2013) noch keine neuen Berechnungsmethoden.

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Die bisherigen Berechnungsmethoden können daher als Ermittlungsgrundlage durchaus hilfreich sein. Aufgrund der stetig steigenden Kosten auch für projektbezogene Ausgaben sollte jedenfalls nicht der am niedrigsten ermittelte Stundensatz mit dem Auftraggeber vereinbart werden, wenn eine der folgenden Berechnungsmethoden herangezogen wird.

Hinweis für die Praxis

Ermittelt der Architekt oder Ingenieur ein für ihn auskömmliches Honorar beispielsweise von 80 €/h, sollte dieses aus verhandlungstaktischen Gründen dem Auftraggeber nicht sofort in dieser Höhe angeboten werden. In der Regel wird seitens des Bauherrn versucht werden, die angegebene Summe verringern zu wollen.

So ist es taktisch sinnvoller, zunächst ein höheres Stundenhonorar im Rahmen der Vertragsverhandlungen anzugeben. So besteht die Möglichkeit, dass dem Wunsch des Auftraggebers, den Stundensatz zu verringern, entsprochen werden kann und dennoch das Arbeiten noch wirtschaftlich ist. In der Regel sind daher beide Parteien in der Folge zufrieden: Der Planer erhält dennoch das für seine Leistungen auskömmliche Honorar, während der Auftraggeber i.d.R. damit zufrieden ist, den seitens des Auftragnehmers geforderten Stundenhonorarsatz verringert zu haben.

Praxishilfe des AHO

Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) stellt Planern für zu erbringende Leistungen im Geltungszeit- raum der HOAI 2009 eine Praxishilfe zur Berechnung von Stundensätzen zur Verfügung. Diese Praxishilfe ist abruf- bar unter www.aho.de/hoai/praxishilfe.php3 .

Per Stundensatzrechner kann die spezifische Höhe des Stundensatzes ermittelt werden. Da es einen solchen Stundensatzrechner für Leistungen im Rahmen der HOAI 2013 derzeit noch nicht gibt, jedoch davon auszugehen ist, dass die ermittelten Stundensätze eher steigen, sollte nicht der am niedrigsten ermittelte Stundensatz mit dem Auftraggeber vereinbart werden.

 

Siegburg-Tabelle

Eine weitere Methode zur Ermittlung der Höhe des individuellen Stundensatzes für den Geltungszeitraum der HOAI 2009 wurde von Rechtsanwalt Siegburg vorgestellt. Hier wird der notwendig zu erwirtschaftende Stundensatz über eine Punktebewertungsmatrix ermittelt.

Danach sollen fünf Kriterien maßgeblich sein:

  • die Spezialisierung des Beraters
  • der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung
  • der Grad der geistig-schöpferischen Leistung
  • die Berufserfahrung des Beraters
  • die Leistungsfähigkeit und das Renommee des Planungsbüros

Anhand einer Punktebewertung dieser Kriterien kann an- schließend die Höhe des Stundensatzes anhand der sog. Siegburg-Tabelle ermittelt werden. Nach dieser Ermittlungsmethode würde das Stundenhonorar zwischen 75 und 300 € liegen.

Die Tabelle kann abgerufen werden unter www.siegburgtabelle.de. Auch diese Methode wurde allerdings bereits für den Geltungsraum der HOAI 2009 entwickelt. Aufgrund allgemeiner Preissteigerungen ist daher davon auszugehen, dass ein Stundenhonorar in Höhe von 75 € wohl mittlerweile eher nicht mehr auskömmlich ist.

 

Billigkeitsprüfung

Löffelmann/Fleischmann (Architektenrecht, 6. Au“ . 2012, Rdnr. 1280) legten bereits für den Geltungszeitraum der HOAI 2009 die Stundensätze nach der HOAI in der Fassung vor 2009 zugrunde, addierten einen 60 %igen Gewinnanteil und ermittelten unter Berücksichtigung des Werts der zu vergütenden Leistungen für den planenden Auftragnehmer ein Zeithonorar in Höhe von 100 bis 220 €.

Dieser Stundensatz sei Maßstab für die Billigkeitsprüfung, wobei sich der Planer nicht zwingend an den Mittelwert in Höhe von 160 € halten müsse, der jedenfalls die übliche Vergütung beinhalte.    

 

Fazit

Alle Methoden zur Ermittlung des Zeithonorars bereits für den Geltungszeitraum der HOAI 2009 zeigen, dass Planer in der Praxis eher Zurückhaltung bei der Angabe ihres Stundenhonorars üben. Es ist daher stets eine bürointerne Ermittlung der Höhe des Zeithonorars vorzunehmen, um wirtschaftlich arbeiten zu können.

Das Ergebnis sollte aus Beweisgründen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelmäßig schriftlich festgehalten werden. Soll der gesamte Auftrag auf Stundenhonorarbasis abgerechnet werden, darf das nach den Abrechnungsparametern der HOAI gegengerechnete Honorar nicht unter- oder überschritten werden.

Autor*in: Bettina Meyn