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Neuer Energieausweis ab Mai – was sich für Eigentümer ändert

Der neue EU-weit einheitliche Energieausweis bringt einige Änderungen mit sich, die ab Mai 2026 schrittweise umgesetzt werden. Zu den sichtbaren Auswirkungen gehören etwa veränderte Bewertungsklassen bei neuen Ausweisen. Die Energieeffizienz wird hier mit einer Skala von A bis G angezeigt – statt wie bisher A+ bis H.

Neuer Energieausweis ab Mai 2026

Veränderungen kommen Schritt für Schritt

Die EU-Vorgaben müssen alle Mitgliedstaaten bis spätestens zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umsetzen. Da ausgestellte Energieausweise aber zehn Jahre gültig sind, bleibt die alte Skala von A+ bis H auch nach dem Stichtag noch einige Jahre im Umlauf. Neu ausgestellte Ausweise verwenden dann aber die aktualisierte Skala:

  • Klasse A steht ausschließlich für Nullemissionsgebäude.
  • Klasse G soll die energetisch schlechtesten 15 Prozent des Gebäudebestands eines Landes abbilden.
  • Die übrigen Gebäude werden den Klassen B bis F zugeordnet – in etwa gleich großen Anteilen.

Die konkreten Schwellenwerte legen die einzelnen Mitgliedstaaten auf der Basis der EU-Vorgaben fest. Sie können sich also von Land zu Land unterscheiden. Gleich bleibt hingegen die Einfärbung der Skala. Demnach steht Grün für einen energetisch sehr guten Zustand. Ist die Skala hingegen rot, handelt es sich um ein energetisch ungünstiges Gebäude.

In welchen Fällen ist der Energieausweis Pflicht?

Doch es ändert sich ab Mai noch mehr – beispielsweise, wer einen Energieausweis vorlegen muss. Bisher war ein Energieausweis für alle verpflichtend, die ihr Gebäude

  • neu vermieten,
  • verkaufen oder
  • verpachten

wollen. In diesen Fällen muss auch weiterhin ein gültiger Energieausweis bei der ersten Besichtigung vorliegen. Auch bei Immobilienanzeigen in Zeitungen oder auf kostenpflichtigen Internetseiten muss der Nachweis bereits in Auszügen vorgezeigt werden. Ab Mai ist ein Energieausweis aber auch erforderlich, wenn

  • Mietverträge verlängert werden,
  • größere Renovierungen anstehen – also wenn mehr als ein Viertel der Fläche der Gebäudehülle saniert wird oder die Maßnahmen ein Viertel des Gebäudewerts betreffen.

Praxistipp

Fehlt der Energieausweis, enthält er falsche Angaben oder wird das Dokument oder eine Kopie davon nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt, droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro. Das regelt das Gebäudeenergiegesetz. Gut zu wissen: Wer sein eigenes Gebäude selbst bewohnt, braucht keinen Ausweis.

Unterschied zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis

Die Neuerungen gelten für jeden neu erstellten Energieausweis, also gleichermaßen für den Verbrauchs- und für den Bedarfsausweis. Grundsätzlich zeigen beide anhand der Skala an, wie energieeffizient ein Gebäude ist, und nennen Empfehlungen für eine Modernisierung. Sie unterscheiden sich aber bei der Art der Berechnung.

Der Verbrauchsausweis ist nutzungsabhängig und zeigt, wie viel Energie die Heizungsanlage in drei aufeinanderfolgenden Jahren im Schnitt verbraucht hat.

Hingegen gibt der Bedarfsausweis den berechneten Energiebedarf anhand des baulichen Zustands und der Heiztechnik wieder. Dabei ist eine Analyse des Gebäudes vor Ort durch eine Fachperson nötig. Dies lässt Rückschlüsse auf den energetischen Zustand sowie zu erwartende Verbräuche und Kosten zu, und zwar unabhängig vom Verbrauchsverhalten.

Praxistipp

Die Ausweise können Gebäudeenergieberaterinnen und -berater und andere Fachleute ausstellen. In den meisten Fällen ist der Bedarfsausweis erforderlich, vor allem bei Ein- und Zweifamilienhäusern. In einigen Fällen können die Eigentümer aber frei wählen, welchen Ausweis sie sich ausstellen lassen.

Autor*in: Manfred Leyendecker (Vorsitzender des Landesverbands der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer von Rheinland-Pfalz e.V. in Main. Manfred Leyendecker verfügt über eine jahrzehntelange Erfahrung als Mietrechtsexperte. Er ist Verfasser zahlreicher Schriften in Fachpublikationen. Für den WEKA-Verlag hat er als Mitherausgeber bereits das umfangreiche Praxishandbuch Mietrecht betreut. Er ist ferner Referent für Schulungen.)

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